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unter die Direktoren, sowie die denselben außerdem zu bewilligenden
festen Besoldungen oder wechselnden Gratifikationen bestimmt der Ver-
waltungsrath und schließt darüber mit den Direktoren förmliche Ver-
träge ab.
g. 48. Ein Gleiches gilt von den Kautionen, welche die Direktoren zu be-
stellen haben. ·
8.49.DieEinleitung-undLeitungallerGefchäftederBank,soweitsie
nicht zum Geschäftsbereiche des Verwaltungsrathes gehören (F. 32),
wird von dem ersten Direktor besorgt. In Krankheitsfällen oder bei
sonstiger Behinderung vertritt ihn der nachfolgende Direktor.
#. 50. Die Namen der Mitglieder der Direktion, sowie alle in derselben
eintretenden Personal-Veränderungen sind vom Verwaltungsrathe öf-
fentlich bekannt zu machen.
Diese Bekanntmachungen dienen den Mitgliedern der Direktion
als Legitimation.
g. 51. Keiner der besoldeten Direktoren darf direkt oder indirekt Geschäfte
für eigene Rechnung bei der Bank machen und Kredit bei derselben
erhalten. Für Beschlüsse, Geschäfte und Handlungen, welche den
Statuten, dem Geschäfts-Reglement oder Beschlüssen des Verwal-
tungsrathes zuwiderlaufen, sind diejenigen Mitglieder der Direktion,
welche daran Theil genommen haben, der Gesellschaft persönlich ver-
antwortlich und können deshalb vom Verwaltungsrathe in Anspruch
genommen werden.
Jeder Direktor ist bei dem ihm übertragenen Geschäfte auch für
fahrlässige Unterlassungen verantwortlich.
Art. 13.
Der erste Satz des §. 53 wird dahin abgeändert:
Alljährlich im Monat März oder April wird eine ordentliche General-Ver-
sammlung abgehalten.
Art. 13.
Der §. 54 wird dahin abgeändert:
In der General-Versammlung zu erscheinen und an den Beschlüssen der-
selben Theil zu nehmen, sind diejenigen Aktionäre berechtigt, welche am Tage
der General-Versammlung und während der Dauer derselben nicht unter zehen,
seit mindestens drei Wochen vor diesem Tage ununterbrochen auf ihren Namen
in den Büchern der Gesellschaft eingetragene Partial-Aktien besitzen.