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zu welcher alle Besitzer von Aktien auf den Namen — auch diejenigen, welche
weniger als zehen Partial-Aktien besitzen — durch öffentliche Bekanntmachung
zu berufen sind und in welcher für jede darin vertretene Partial-Aktie eine
Stimme gegeben wird, beschlossen werden.
Es wird dieses unter Beziehung auf die Bekanntmachung vom 26. Sep-
tember 1853 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1853 S. 273) mit dem Hinzu-
fügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Artikel 10, 11 und 12 des
vorstehenden Nachtrages bis weiter nicht in Kraft treten und der Zeitpunkt,
mit welchem dieselben Wirksamkeit erlangen sollen, besonders bekannt gemacht
werden wird.
Weimar am 21. Mai 1855.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
II. Die Behandlung und Erledigung der von Staatsangehörigen des Groß-
herzogthumes angebrachten Gesuche um Ertheilung der Erlaubniß zur Ueber-
nahme und Betreibung von Agenturen für auswärtige Feuerversicherungs-
Anstalten, welche früher von dem vormaligen Großherzoglichen Landschafts-Kol-
legium gehandhabt wurde, und späterhin nach erfolgter Aufhebung dieser Lan-
desbehörde im Jahre 1849 an das Finanz-Departement des Großherzoglichen
Staats-Ministeriums übergegangen ist, soll mit höchster Genehmigung Er.
Königlichen Hoheit, des Großherzogs, auf dem Grunde der Bestimmung im
K. 20 Ziffer 7 und §F. 57 des Gesetzes vom 5. März 1850, die Neugestal-
tung der Staatsbehörden betreffend, als Gegenstand der Gewerbe-Polizei von
jetzt an der Zuständigkeit des Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Departe-
ment des Innern, anheim fallen.
Es wird daher diese Veränderung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Weimar am 18. April 1855.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern. Departement der Finanzen.
von Watzdorf. G. Thon.