Regierungs-Blatt
Großherzogihum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 16. Weimar. 28. Juni 1855.
Ministerial-Bekanutmachungen.
I. Um dem mehrfach hervorgetretenen Bedürfnisse abzuhelfen, hat das
unterzeichnete Staats-Ministerium, nach eingeholter Genehmigung Sr. König-
lichen Hoheit, des Großherzogs, die nachstehenden Vorschriften als Nachträge
zu der Verordnung über das Aichungsverfahren vom 7. Oktober 1853 zu er-
theilen beschlossen:
Nachtrag
zum §. 5 der Instruktion für den Ober-Aichmeister.
1) Der Wirkungskreis des Ober-Aichmeisters umfaßt weiter:
e. das Aichen von kleineren und größeren Decimal-Gewichten, wie
dergleichen namentlich bei den Brückenwaagen gebraucht werden;
f. das Aichen von Apotheker-Gewichten überhaupt.
In Bezug auf die unter e und " genannten Gewichte ist die Aichungsbefuguiß
der Aichämter auch dann ausgeschlossen, wenn die Gewichte nicht als Normal-
Gewichte, sondern im gemeinen Verkehre gebraucht werden sollen.
2) Die Justirung dieser Gewichte hat jedenfalls mit der bei Normal-=
Gewichten geforderten Genauigkeit zu geschehen; es kann jedoch die Nachprü-
fung der Apotheker-Gewichte, wegen des großen damit verbundenen Zeitaufwan-
des, nur auf behördliche Anordnung oder in einzelnen zweifelhaften Fällen von
dem Ober-Aichamte vollzogen werden.
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