Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

Regierungs-Blatt 
Großherzogihum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 16. Weimar. 28. Juni 1855. 
Ministerial-Bekanutmachungen. 
I. Um dem mehrfach hervorgetretenen Bedürfnisse abzuhelfen, hat das 
unterzeichnete Staats-Ministerium, nach eingeholter Genehmigung Sr. König- 
lichen Hoheit, des Großherzogs, die nachstehenden Vorschriften als Nachträge 
zu der Verordnung über das Aichungsverfahren vom 7. Oktober 1853 zu er- 
theilen beschlossen: 
Nachtrag 
zum §. 5 der Instruktion für den Ober-Aichmeister. 
1) Der Wirkungskreis des Ober-Aichmeisters umfaßt weiter: 
e. das Aichen von kleineren und größeren Decimal-Gewichten, wie 
dergleichen namentlich bei den Brückenwaagen gebraucht werden; 
f. das Aichen von Apotheker-Gewichten überhaupt. 
In Bezug auf die unter e und " genannten Gewichte ist die Aichungsbefuguiß 
der Aichämter auch dann ausgeschlossen, wenn die Gewichte nicht als Normal- 
Gewichte, sondern im gemeinen Verkehre gebraucht werden sollen. 
2) Die Justirung dieser Gewichte hat jedenfalls mit der bei Normal-= 
Gewichten geforderten Genauigkeit zu geschehen; es kann jedoch die Nachprü- 
fung der Apotheker-Gewichte, wegen des großen damit verbundenen Zeitaufwan- 
des, nur auf behördliche Anordnung oder in einzelnen zweifelhaften Fällen von 
dem Ober-Aichamte vollzogen werden. 
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