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Die Belgischen Unterthanen, welche die fraglichen Gewerbe ausüben, sind
verpflichtet, in jedem der Staaten des Zollvereines, welchen sie ihrer Geschäfte
wegen bereisen werden, einen besondern Gewerbeschein nach dem Muster II
zu lösen.
5) Es ist zu erheben für den unter Ziffer 4 erwähnten Gewerbeschein
(Patent) und zwar
in jedem der kontrahirenden Staaten des Zollvereines eine Abgabe von
böchstens Fünf Thalern Zehen Silbergroschen jährlich,
in Belgien eine Abgabe von höchstens Zwanzig Franks jährlich, ein-
schlüssig der Steuerzuschläge.
Es versteht sich jedoch, daß in dem Falle, wo in dem einen oder in dem an-
dern der bezüglichen Zollvereins-Staaten, also auch im Großherzogthume, die be-
stehende gesetzliche Gewerbesteuer niedriger als Fünf Thaler Zehen Silbergroschen
ist, diese Steuer nicht erhöhet werden darf.
6) Die Inhaber eines nach Ziffer 4 ausgefertigten Gewerbescheines (Pa-
tents) sind gehalten, denselben vorzuzeigen, so oft sie von den kompetenten
Behörden oder Beamten dazu werden aufgefordert werden.
Von dem unterzeichneten Ministerial-Departement werden daher diese Be-
stimmungen in Verfolg der Bekanntmachung vom 3. Januar 1854 (Reg. Bl.
S. 20) und unter Bezugnahme auf Ziffer 5 des Tarifes zu dem Gesetze über
die Besteuerung Fremder, welche im Großherzogthume Handel und Gewerbe
treiben, vom 27. April 1844, Seite 39 des Regierungs-Blattes, hiermit zur
Nachricht und Nachachtung, zugleich mit dem weitern Bemerken bekannt ge-
macht, daß
1) von der Begünstigung diejenigen Handelsreisenden des Königreiches
Belgien ausgeschlossen sind, welche Kommissionen oder Bestellungen für Rech-
nung von Handelshäusern eines dritten Landes aufsuchen und daß
2) es bei den Bestimmungen des Gesetzes vom 26. April 1844, das Auf-
suchen von Waaren oder das Suchen von Bestellungen im Umherziehen betref-
fend, Seite 31 des Regierungs-Blattes, auch hinsichtlich Belgischer Handels-
reisender unverändert bewendet.
Weimar am 31. Januar 1855.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.