Uegierungs- Glatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
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Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar=
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Auf dem Grunde einer unter den Regierungen des deutschen Zoll= und
Handels-Vereines getroffenen Vereinbar ung verordnen Wir nachträglich zu dem
Gesetze vom 15. Juli 1846, die Besteuerung des im Inlande erzeugten Rü-
benzuckers betreffend, mit im Voraus ertheilter Zustimmung des Landtages:
I.
Zu §. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1846.
Auch die Verarbeitung der Runkelrüben zu einer Zuckerflüssigkeit oder
Syrop ist der hier gedachten Steuer in deren jeweilig bestimmtem Betrage
unterworfen.
II.
Zu den 8.8. 17—21 desselben Gesetzes.
Denjenigen, welcher es unternimmt, dem Staate die Ruͤbenzucker-Steuer
zu entziehen, namentlich, welcher durch Vorkehrungen, die zu einer unrichtigen
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