Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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dem  deutschen  Bundesgebiete,  als  auch  die  Bestimmungen  des  Bundesbeschlusses
  vom  18.  August  1836  bezüglich  der  Auslieferung  politischer  Verbrecher,
auch  auf  die  nicht  zum  deutschen  Bundesgebiete  gehörenden  Kronländer  des  Oesterreichischen
  Kaiserreiches  auszudehnen,  so  daß  also  die  Bestimmungen  dieser  Bundesbeschlüsse
  auch  auf  jene  Fälle  volle  Anwendung  finden  sollen,  in  welchen  das
Verbrechen  oder  Vergehen,  wegen  dessen  durch  eine  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichische
  Behörde  von  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  die  Auslieferung
eines  Individuums  begehrt  wird,  in  einem  nicht  zum  deutschen  Bunde  gehörigen
  Kronlande  des  Oesterreichischen  Kaiserstaates  oder  von  den  Angehörigen
eines  solchen  Kronlandes  gegen  den  Kaiserstaat  begangen  wurde,  sowie  umgekehrt
  auch  auf  den  Fall,  wenn  die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  nach
Maßgabe  der  erwähnten  Bundesbeschlüsse  von  der  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichischen
  Regierung  die  Auslieferung  eines  Individuums  in  Anspruch  nimmt,
welches  sich  in  einem  nicht  zum  Bunde  gehörigen  Kronlande  des  Oesterreichischen
  Kaiserstaates  aufhält.

Beide  Regierungen  sind  übrigens  damit  einverstanden,  daß  hierdurch  an  den
durch  die  Zoll-,  Handels=  und  Steuer-Verträge  vom  19.  Februar  und  4.  April
1853  und  das  zu  demselben  gehörige  Zoll-Kartel  übernommenen  Verpflichtungen
nichts  geändert  wird.

Zu  Urkund  dessen  ist  gegenwärtige  Erklärung  mit  höchster  Genehmigung
Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  von  Sachsen  vollzogen  worden  und
es  soll  dieselbe  nach  erfolgter  Auswechselung  gegen  eine  gleichlautende  Kaiserlich
Königlich  Oesterreichische  Ministerial-Erklärung  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Weimar  am  24.  Januar  1855.
Großherzoglich  Saächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und
der  auswärtigen  Angelegenheiten.
von  Watzdorf.

 

II.  Vom  1.  Januar  dieses  Jahres  an  ist  die  Amtslandschreib  erei
in  der  Stadt  Triptis  aufgehoben  und  die  Vereinnahmung  und  Berechnung
der  in  die  Kasse  der  fraglichen  Amtslandschreiberei  zeither  geflossenen  Gefälle,
soweit  solche  nicht  inzwischen  abgelößt  worden  oder  sonst  weggefallen  sind,  zugleich
  mit  der  Vereinnahmung  und  Berechnung  der  übrigen  kammerfiskalischen
Erbzinsen  und  Lehengelder  aus  denjenigen  Orten  des  Justiz-Amtsbezirkes
Auma  einschlüssig  des  Amts-Kommissionsbezirkes  Triptis,  welche  nach  unse-