Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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bücher und Kirchstuhl-Register, sowie die Orts-Chronik und bemerkt das Nöthige 
über den Befund derselben im Protokolle. Zugleich kann sich der Visitator, wo“ 
dieses nöthig erscheint, die Concepte der seit der letzten Kirchen-Visitation 
von dem Pfarrer gehaltenen Predigten und Casual-Reden vorlegen lassen, um 
daraus die Art und Weise seiner Vorbereitung auf die kirchlichen Vorträge 
kennen zu lernen, und etwa ein oder das andere Predigt-Concept zur Begrün- 
dung seines Urtheils über die Predigtweise des Pfarrers seinem Visitations- 
Berichte beizulegen. 
s. 10. 
An demselben Tage begiebt sich der Visitator mit allen genannten Per- 
sonen in die Schule und von da mit denselben und der gesammten Schuljugend 
nochmals in die Kirche, um über die. religiöse und kirchliche Seite der Jugend- 
bildung, über den Religions-Unterricht, die Religions-Lehrbücher, Schulgebete 
u. s. w. die nöthige Einsicht zu nehmen. Der oder die Lehrer haben dem Vi- 
sitator in der Schule eine Uebersicht des Inhaltes ihres Religions-Unterrichtes im 
laufenden Jahre schriftlich vorzulegen und dann, soweit dieses unter den gegebenen 
Verhältnissen möglich ist, in der Kirche mit den Schulkindern eine kurze Prü- 
fung in der christlichen Lehre abzuhalten. Die Lehrer und die Schuljugend der 
Filial-Orte haben sich zu demselben Zwecke in der Schule der Muttergemeinde 
einzusfinden. Der Visitator wird diesen Akt mit einem Gebete schließen. 
* 
Wo der Größe oder der sonstigen Verhältnisse einer Filial-Gemeinde we- 
gen die besondere Visitation derselben wünschenswerth seyn sollte, wird der Groß- 
herzogliche Kirchenrath darüber Verfügung treffen. Eine besondere Visitation 
wird hiermit für diejenigen Filial-Gemeinden im Allgemeinen angeordnet, welche 
zu einer anderen Diözese gehören, als die Mutterkirche. Sie liegt dem Diö- 
zesan ob, in dessen Bezirke das Filial gelegen ist. 
8. 12. 
Auf Grund der Ergebnisse der Kirchen-Visitation trifft der Visitator sofort 
die nöthigen Anordnungen und Verfügungen innerhalb der ihm zustehenden 
Amtsbefugniß. 
Was ihm in Hinsicht solcher Gegenstände, welche zum Bereiche anderer öf- 
fentlichen Behörden gehören, bei der Visitation Mangelhaftes oder als zur Ein- 
schreitung geeignet, bekannt geworden ist, bringt er jenen Behörden zur Anzeige. 
Ueber beides ist in dem Visitations-Berichte das Nöthige zu erwähnen.
	        
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