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8. 38.
Die Zutheilung der einzelnen Visitations-Bezirke an die Mitglieder des
Großherzoglichen Kirchenrathes erfolgt auf einen Antrag des Großherzoglichen
Kirchenrathes nach höchster Anordnung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs.
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Die General-Visitationen sind in der Regel in einem Zeitraume von drei
bis fünf Jahren in sämmtlichen Diöcesen des Landes vorzunehmen.
8. 5.
Die Reihenfolge, in welcher dieselben abgehalten werden sollen, bestimmt
der Großherzogliche Kirchenrath, die Tage der Visitation der Visitator.
8. 8.
Der Visitator hat in der Regel vier Wochen vor Abhaltung der Visitation
dem betreffenden Superintendenten davon Anzeige zu machen, damit dieser die
saͤmmtlichen Geistlichen der Diöcese davon in Kenntniß setzen und in seiner Ge-
meinde das Nöthige nach §. 3 der Instruktion für die Special-Visitationen an-
ordnen kann.
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8. 7.
Die General-Visitation der Superintendentur-Pfarrei findet nach den Be-
stimmungen der Instruktion für die Special-Visitationen §. 4—12 Statt.
. 8.
Der Superintendent hat mit der Relation über die Visitations-Fragen acht
Tage vor der Visitation einen übersichtlichen Bericht über den Zustand seiner
Diöcese nebst einer kurzen Charakteristik der Geistlichen einschlüssig der Kolla-
boratoren und der in ihr sich aufhaltenden Kandidaten des Predigtamtes dem
Visitator einzusenden, darin auch über den Bestand und die Wirksamkeit der
Konferenzen und Lesezirkel genaue Auskunft zu geben.
8. 9.
Am Tage nach der Visitation der Superintendentur-Pfarrei versammeln sich
die sämmtlichen Geistlichen, einschlüssig der Kollaboratoren der Diözese in der
Wohnung des Superintendenten oder in einem andern passenden Lokal zu einer
Konferenz.
s. 10.
Dieselbe wird mit Gebet und einer kurzen Ansprache des Visitators eröffnet
und in ihr über die Zustände der Diözesan-Gemeinden nach Anordnung des