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einzutreten. Bei denjenigen, welche diese Anstalt besucht haben, genügt ein,
diese Befähigung aussprechendes und die Censuren in den einzelnen Lehrgegen-
ständen enthaltendes Zeugniß.
Diejenigen, welche auf anderen Anstalten vorbereitet worden sind, haben
sich einer Prüfung durch das Lehrer-Kollegium des Großherzoglichen Real-Gym-
nasiums zu unterwerfen. Dem Großherzoglichen Staats-Ministerium bleibt vor-
behalten, zur Theilnahme an solchen Prüfungen einen oder mehre außerordent-
liche Kommissare abzuordnen.
Ausnahmsweise kann der Bewerber von dieser Prüfung ganz oder für einzelne
Lehrgegenstände entbunden werden, wenn die von ihm vorgelegten Zeugnisse kei-
nen Zweifel darüber lassen, daß derselbe das vorgezeichnete Ziel erreicht oder
überschritten hat; insbesondere kann dieses bei denjenigen geschehen, welche ein
inländisches Gymnasium bis zum Uebergange in die Prima besucht haben.
Besonderes Gewicht wird neben einer deutlichen und gefälligen Hand-
schrift auf die Ausbildung des Bewerbers in der deutschen Sprache und
in der Mathematik gelegt; in jener wird Richtigkeit und Angemessenheit des
Ausdrucks nebst einiger Sicherheit und Gewandtheit im Gebrauche der Sprache,
Fertigkeit im Disponiren leichterer Themata und im mümlichen Vortrage über
einen bekannten Gegenstand, in dieser Kenntniß der niederen Mathematik bis
zur Auflösung von Gleichungen zweiten und dritten Grades und von geometri-
schen Aufgaben durch Trigonometrie oder beschreibende Geometrie, Fertigkeit im
Rechnen mit Logarithmen und genäherten Zahlen, nebst einiger Uebung im geo-
metrischen Zeichnen verlangt. Zu besonderer Empfehlung wird es gereichen,
wenn ein Bewerber einen Real-Gymnasial-Kursus vollständig absolvirt und die
Anstalt mit dem Zeugnisse der Reife verlassen hat. Noch mehr wird dieses bei
dem Hinzutritte eines akademischen Kursus in den Staats= und Finanz-Wissen-
schaften der Fall seyn.
S. 3.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, daß eine Vorbedingung für die mei-
sten Stellen der Finanz-Verwaltung die Bestellung einer Kaution ist, damit
von den Bewerbern schon bei dem Eintritte in den Vorbereitungsdienst erwogen
werde, ob sie dieser Bedingung dereinst werden genügen können.
S4.
Hat der Bewerber die Zulassung von Seiten des Finanz-Departements
des Großherzoglichen Staats-Ministeriums erlangt, so hat derselbe die nun be-
ginnende Praktikanten-Zeit zu benutzen, um sich — soweit nöthig bei ver-