Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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schiedenen  Stellen  —  diejenigen  Kenntnisse  in  den  verschiedenen  Zweigen  des
Finanz-Verwaltungsdienstes  zu  erwerben,  um  die  Accessisten-Prüfung  bestehen
zu  können.

g.  5.

Die  vor  einer  besondren,  vom  Finanz-Departement  zu  ernennenden  Kommission
  zu  bestehende  Accessisten-Prüfung  erstreckt  sich  auf  folgende  Gegenstände:


1)  Auf  das  direkte  Steuerwesen,  und  zwar:

u)  auf  die  Kenntniß  der  Gesetze,  Ausführungsverordnungen  und  Instruktionen
  über  die  Veranlagung  der  verschiedenen  Arten  der  direkten
  Steuern  und  die  Vertrautheit  mit  ihrer  Handhabung;

b)  auf  die  Kenntniß  der  Gesetze,  Ausführungsverordnungen  und  Instruftionen
  über  die  Erhebung  und  Beitreibung  der  Steuern  und  anderer
  öffentlichen  Abgaben.

2)  Auf  das  indirekte  Steuerwesen,  und  zwar:

a)  auf  die  Kenntniß  der  allgemeinen  vertragsmäßigen  Verhältnisse  und
der  Einrichtungen  sowohl  des  großen  Deutschen,  als  des  Thüringischen
  Zoll=  und  Handels-Vereines;

b)  auf  die  Kenntniß  der  Gesetze,  Ausführungsverordnungen  und  Instruktionen
  sowohl  hinsichtlich  der  gemeinschaftlichen,  als  der  privativen
  indirekten  Abgaben,  und  auf  die  Vertrautheit  mit  deren
Anwendung.

3)  Auf  die  Angelegenheiten  der  Landes-Brandversicherungs  anstalt
und  die  darüber  ergangenen  Gesetze  und  Instruktionen.

4)  Auf  das  Kasse=  und  Rechnungs-Wesen  und  die  deshalb  bestehenden
Einrichtungen  und  Vorschriften.

5)  Auf  das  Kataster-Wesen  insoweit,  daß  Bekanntschaft  mit  der  Entstehungsweise,
  der  gesetzlichen  Bedeutung  der  Flurkarten,  Fundbücher  und
Kataster,  der  Einrichtung  der  letzteren  und  der  Vorschriften  über  deren
Fortführung  verlangt  wird.

6)  Auf  die  Kenntniß  der  für  die  Rechnungsämter  bestehenden  Vorschriften
hinsichtlich  der  Ueberwachung  des  fiskalischen  Grundbesitzes.

7)  Auf  die  Kenntniß  der  Elemente  der  landwirthschaftlichen  Baukunst,
  und  zwar  nach  näherer  Anleitung  der  unter  dem  23.  März
1844  an  die  Großherzoglichen  Rentämter  ergangenen  Kammerverordnung

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