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schiedenen Stellen — diejenigen Kenntnisse in den verschiedenen Zweigen des
Finanz-Verwaltungsdienstes zu erwerben, um die Accessisten-Prüfung bestehen
zu können.
g. 5.
Die vor einer besondren, vom Finanz-Departement zu ernennenden Kommission
zu bestehende Accessisten-Prüfung erstreckt sich auf folgende Gegenstände:
1) Auf das direkte Steuerwesen, und zwar:
u) auf die Kenntniß der Gesetze, Ausführungsverordnungen und Instruktionen
über die Veranlagung der verschiedenen Arten der direkten
Steuern und die Vertrautheit mit ihrer Handhabung;
b) auf die Kenntniß der Gesetze, Ausführungsverordnungen und Instruftionen
über die Erhebung und Beitreibung der Steuern und anderer
öffentlichen Abgaben.
2) Auf das indirekte Steuerwesen, und zwar:
a) auf die Kenntniß der allgemeinen vertragsmäßigen Verhältnisse und
der Einrichtungen sowohl des großen Deutschen, als des Thüringischen
Zoll= und Handels-Vereines;
b) auf die Kenntniß der Gesetze, Ausführungsverordnungen und Instruktionen
sowohl hinsichtlich der gemeinschaftlichen, als der privativen
indirekten Abgaben, und auf die Vertrautheit mit deren
Anwendung.
3) Auf die Angelegenheiten der Landes-Brandversicherungs anstalt
und die darüber ergangenen Gesetze und Instruktionen.
4) Auf das Kasse= und Rechnungs-Wesen und die deshalb bestehenden
Einrichtungen und Vorschriften.
5) Auf das Kataster-Wesen insoweit, daß Bekanntschaft mit der Entstehungsweise,
der gesetzlichen Bedeutung der Flurkarten, Fundbücher und
Kataster, der Einrichtung der letzteren und der Vorschriften über deren
Fortführung verlangt wird.
6) Auf die Kenntniß der für die Rechnungsämter bestehenden Vorschriften
hinsichtlich der Ueberwachung des fiskalischen Grundbesitzes.
7) Auf die Kenntniß der Elemente der landwirthschaftlichen Baukunst,
und zwar nach näherer Anleitung der unter dem 23. März
1844 an die Großherzoglichen Rentämter ergangenen Kammerverordnung
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