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schiedenen Stellen — diejenigen Kenntnisse in den verschiedenen Zweigen des
Finanz-Verwaltungsdienstes zu erwerben, um die Accessisten-Prüfung bestehen
zu können.
g. 5.
Die vor einer besondren, vom Finanz-Departement zu ernennenden Kom-
mission zu bestehende Accessisten-Prüfung erstreckt sich auf folgende Ge-
genstände:
1) Auf das direkte Steuerwesen, und zwar:
u) auf die Kenntniß der Gesetze, Ausführungsverordnungen und In-
struktionen über die Veranlagung der verschiedenen Arten der direk-
ten Steuern und die Vertrautheit mit ihrer Handhabung;
b) auf die Kenntniß der Gesetze, Ausführungsverordnungen und In-
struftionen über die Erhebung und Beitreibung der Steuern und an-
derer öffentlichen Abgaben.
2) Auf das indirekte Steuerwesen, und zwar:
a) auf die Kenntniß der allgemeinen vertragsmäßigen Verhältnisse und
der Einrichtungen sowohl des großen Deutschen, als des Thüringi-
schen Zoll= und Handels-Vereines;
b) auf die Kenntniß der Gesetze, Ausführungsverordnungen und In-
struktionen sowohl hinsichtlich der gemeinschaftlichen, als der pri-
vativen indirekten Abgaben, und auf die Vertrautheit mit deren
Anwendung.
3) Auf die Angelegenheiten der Landes-Brandversicherungs anstalt
und die darüber ergangenen Gesetze und Instruktionen.
4) Auf das Kasse= und Rechnungs-Wesen und die deshalb bestehenden
Einrichtungen und Vorschriften.
5) Auf das Kataster-Wesen insoweit, daß Bekanntschaft mit der Entste-
hungsweise, der gesetzlichen Bedeutung der Flurkarten, Fundbücher und
Kataster, der Einrichtung der letzteren und der Vorschriften über deren
Fortführung verlangt wird.
6) Auf die Kenntniß der für die Rechnungsämter bestehenden Vorschriften
hinsichtlich der Ueberwachung des fiskalischen Grundbesitzes.
7) Auf die Kenntniß der Elemente der landwirthschaftlichen Bau-
kunst, und zwar nach näherer Anleitung der unter dem 23. März
1844 an die Großherzoglichen Rentämter ergangenen Kammerverordnung
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