66
einzutreten. Bei denjenigen, welche diese Anstalt besucht haben, genügt ein,
diese Befähigung aussprechendes und die Censuren in den einzelnen Lehrgegenständen
enthaltendes Zeugniß.
Diejenigen, welche auf anderen Anstalten vorbereitet worden sind, haben
sich einer Prüfung durch das Lehrer-Kollegium des Großherzoglichen Real-Gymnasiums
zu unterwerfen. Dem Großherzoglichen Staats-Ministerium bleibt vorbehalten,
zur Theilnahme an solchen Prüfungen einen oder mehre außerordentliche
Kommissare abzuordnen.
Ausnahmsweise kann der Bewerber von dieser Prüfung ganz oder für einzelne
Lehrgegenstände entbunden werden, wenn die von ihm vorgelegten Zeugnisse keinen
Zweifel darüber lassen, daß derselbe das vorgezeichnete Ziel erreicht oder
überschritten hat; insbesondere kann dieses bei denjenigen geschehen, welche ein
inländisches Gymnasium bis zum Uebergange in die Prima besucht haben.
Besonderes Gewicht wird neben einer deutlichen und gefälligen Handschrift
auf die Ausbildung des Bewerbers in der deutschen Sprache und
in der Mathematik gelegt; in jener wird Richtigkeit und Angemessenheit des
Ausdrucks nebst einiger Sicherheit und Gewandtheit im Gebrauche der Sprache,
Fertigkeit im Disponiren leichterer Themata und im mümlichen Vortrage über
einen bekannten Gegenstand, in dieser Kenntniß der niederen Mathematik bis
zur Auflösung von Gleichungen zweiten und dritten Grades und von geometrischen
Aufgaben durch Trigonometrie oder beschreibende Geometrie, Fertigkeit im
Rechnen mit Logarithmen und genäherten Zahlen, nebst einiger Uebung im geometrischen
Zeichnen verlangt. Zu besonderer Empfehlung wird es gereichen,
wenn ein Bewerber einen Real-Gymnasial-Kursus vollständig absolvirt und die
Anstalt mit dem Zeugnisse der Reife verlassen hat. Noch mehr wird dieses bei
dem Hinzutritte eines akademischen Kursus in den Staats= und Finanz-Wissenschaften
der Fall seyn.
S. 3.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, daß eine Vorbedingung für die meisten
Stellen der Finanz-Verwaltung die Bestellung einer Kaution ist, damit
von den Bewerbern schon bei dem Eintritte in den Vorbereitungsdienst erwogen
werde, ob sie dieser Bedingung dereinst werden genügen können.
S4.
Hat der Bewerber die Zulassung von Seiten des Finanz-Departements
des Großherzoglichen Staats-Ministeriums erlangt, so hat derselbe die nun beginnende
Praktikanten-Zeit zu benutzen, um sich — soweit nöthig bei ver-