Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

66

einzutreten.  Bei  denjenigen,  welche  diese  Anstalt  besucht  haben,  genügt  ein,
diese  Befähigung  aussprechendes  und  die  Censuren  in  den  einzelnen  Lehrgegenständen
  enthaltendes  Zeugniß.

Diejenigen,  welche  auf  anderen  Anstalten  vorbereitet  worden  sind,  haben
sich  einer  Prüfung  durch  das  Lehrer-Kollegium  des  Großherzoglichen  Real-Gymnasiums
  zu  unterwerfen.  Dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium  bleibt  vorbehalten,
  zur  Theilnahme  an  solchen  Prüfungen  einen  oder  mehre  außerordentliche
  Kommissare  abzuordnen.

Ausnahmsweise  kann  der  Bewerber  von  dieser  Prüfung  ganz  oder  für  einzelne
Lehrgegenstände  entbunden  werden,  wenn  die  von  ihm  vorgelegten  Zeugnisse  keinen
  Zweifel  darüber  lassen,  daß  derselbe  das  vorgezeichnete  Ziel  erreicht  oder
überschritten  hat;  insbesondere  kann  dieses  bei  denjenigen  geschehen,  welche  ein
inländisches  Gymnasium  bis  zum  Uebergange  in  die  Prima  besucht  haben.

Besonderes  Gewicht  wird  neben  einer  deutlichen  und  gefälligen  Handschrift
  auf  die  Ausbildung  des  Bewerbers  in  der  deutschen  Sprache  und
in  der  Mathematik  gelegt;  in  jener  wird  Richtigkeit  und  Angemessenheit  des
Ausdrucks  nebst  einiger  Sicherheit  und  Gewandtheit  im  Gebrauche  der  Sprache,
Fertigkeit  im  Disponiren  leichterer  Themata  und  im  mümlichen  Vortrage  über
einen  bekannten  Gegenstand,  in  dieser  Kenntniß  der  niederen  Mathematik  bis
zur  Auflösung  von  Gleichungen  zweiten  und  dritten  Grades  und  von  geometrischen
  Aufgaben  durch  Trigonometrie  oder  beschreibende  Geometrie,  Fertigkeit  im
Rechnen  mit  Logarithmen  und  genäherten  Zahlen,  nebst  einiger  Uebung  im  geometrischen
  Zeichnen  verlangt.  Zu  besonderer  Empfehlung  wird  es  gereichen,
wenn  ein  Bewerber  einen  Real-Gymnasial-Kursus  vollständig  absolvirt  und  die
Anstalt  mit  dem  Zeugnisse  der  Reife  verlassen  hat.  Noch  mehr  wird  dieses  bei
dem  Hinzutritte  eines  akademischen  Kursus  in  den  Staats=  und  Finanz-Wissenschaften
  der  Fall  seyn.

S.  3.

Ausdrücklich  wird  darauf  hingewiesen,  daß  eine  Vorbedingung  für  die  meisten
  Stellen  der  Finanz-Verwaltung  die  Bestellung  einer  Kaution  ist,  damit
von  den  Bewerbern  schon  bei  dem  Eintritte  in  den  Vorbereitungsdienst  erwogen
werde,  ob  sie  dieser  Bedingung  dereinst  werden  genügen  können.

S4.

Hat  der  Bewerber  die  Zulassung  von  Seiten  des  Finanz-Departements
des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums  erlangt,  so  hat  derselbe  die  nun  beginnende
  Praktikanten-Zeit  zu  benutzen,  um  sich  —  soweit  nöthig  bei  ver-