Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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3) Die neuere Scheidemünze, vom Jahre 1840 an, an Sil- 
bergroschen, halben Silbergroschen, Drei-, Zwei= um Ein- 
Pfeunigstücken, nach ihrem Neunwerthe. 
Bemerkung. Die sämmtlichen inländischen Münzen, 
welche vor dem Jahre 1840 geprägt wurden, sind von 
den Großherzoglichen Kassen nicht wieder auszugeben, 
sondern behufs der Einschmelzung an die Grohherzog= 
liche Hauptstaatskasse einzusenden. 
II. Den inländischen gleichgestellte Münzen. 
a) Im Vierzehen oder Dreißig- Thyhalerfuße, im Fünf= 
undvierzig-(Guldeufuse, im Vierunnd;wanzigund- 
einhall oder im Zweinur funf zigunreinhalb- Gul- 
deufuste ausgeprägt: 
1 Doxppelthaler von sämmtlichen bei dem Münzvertrage vom 24. 
Januar 1857 betheiligten Staaten, zu. ...... 
1 Thalerstück von denselben Staaten 
1 Drittel Thalerstück 
1 Sechstel Thalerstück . . 
Thalerfuße prägenden n Münzvereins -Staaten, jedoch mit 
Ausnahme der Kurhessischen, vor dem Jahre 1833 
ausgeprägten Ein Drittel und Ein Sechstel-Thaler— 
stücke. 
b) Im Zwanzig- Csuldenfuße ausgeprägte Münzen der 
nach dem Thalerfuße prägenden Münzvereins- 
Staaten: 
12 Drittel Thalerstück zu 
Sechstel Dhalerstück zu 
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Bemerkung. Dem Wiener Münzvertrage vom 24. Ja 
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