Uegierungs- Slatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 21. Weimar. 15. Juli 1859.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Zufolge höchster Entschließung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs,
soll die aus Anlaß des Ablebens Ihrer Kaiserlichen Hoheit, der Frau Großherzogin-
Großfürstin, nach Inhalt der Ministerial-Bekanntmachung vom 24. vorigen Monates
angeordnete Landestrauer am 18. dieses Monates aufhören.
Weimar am 6. Juli 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Watzborf.
II. Mit Rücksicht auf die Aenderungen, welche seit dem Erscheinen der Ministe-
rial-Verordnung vom 22. Dezember 1851, die Verpflegung einheimischer oder frem-
der Truppen und sonstige für letztere zu übernehmende Leistungen, sowie die hierfür
zu gewährende Geldentschädigung betreffend (Regierungs-Blatt vom Jahre 1852
S. 2 — 5) theils in den Preisen der Lebensbedürfnisse, theils in anderen dabei mit
in Betracht zu ziehenden Verhältnissen eingetreten sind, sollen mit höchster Geneh-
migung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, an die Stelle jener Verordnung
folgende bis auf Weiteres gültige Vorschriften treten:
1) die Verpflegung durch den Quartier-Wirth soll bestehen:
a) bei dem Stabs-Offzier:
Morgens: in Kaffee und Frühstück, Butterbrod nebst Beilage und Liqueur;
Mittags: in Suppe, Gemüße und Fleisch und in noch einem Ge—
richte nebst einer Flasche Bier;
Abends: in Suppe und in einem warmen Gerichte nebst einer
Flasche Bier,
einschlüssig des erforderlichen Brodbedarfs;
Generale und Obersten erhalten außerdem noch je 1 Flasche
Wein täglich.
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