Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

Uegierungs- Slatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 21. Weimar. 15. Juli 1859. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Zufolge höchster Entschließung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, 
soll die aus Anlaß des Ablebens Ihrer Kaiserlichen Hoheit, der Frau Großherzogin- 
Großfürstin, nach Inhalt der Ministerial-Bekanntmachung vom 24. vorigen Monates 
angeordnete Landestrauer am 18. dieses Monates aufhören. 
Weimar am 6. Juli 1859. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzborf. 
II. Mit Rücksicht auf die Aenderungen, welche seit dem Erscheinen der Ministe- 
rial-Verordnung vom 22. Dezember 1851, die Verpflegung einheimischer oder frem- 
der Truppen und sonstige für letztere zu übernehmende Leistungen, sowie die hierfür 
zu gewährende Geldentschädigung betreffend (Regierungs-Blatt vom Jahre 1852 
S. 2 — 5) theils in den Preisen der Lebensbedürfnisse, theils in anderen dabei mit 
in Betracht zu ziehenden Verhältnissen eingetreten sind, sollen mit höchster Geneh- 
migung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, an die Stelle jener Verordnung 
folgende bis auf Weiteres gültige Vorschriften treten: 
1) die Verpflegung durch den Quartier-Wirth soll bestehen: 
a) bei dem Stabs-Offzier: 
Morgens: in Kaffee und Frühstück, Butterbrod nebst Beilage und Liqueur; 
Mittags: in Suppe, Gemüße und Fleisch und in noch einem Ge— 
richte nebst einer Flasche Bier; 
Abends: in Suppe und in einem warmen Gerichte nebst einer 
Flasche Bier, 
einschlüssig des erforderlichen Brodbedarfs; 
Generale und Obersten erhalten außerdem noch je 1 Flasche 
Wein täglich. 
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