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b) bei dem Hauptmann und Subaltern-Offizier:
Morgens: zum Frühstück in Kaffee, Butterbrod und Liqueur;
Mittags: in Suppe, Gemüse und Fleisch, nebst einer Flasche Bier;
Abends: in kalter Fleischspeise nebst einer Flasche Bier,
einschlüssig des erforderlichen Brodbedarfs.
c) bei dem Feldwebel, Portepée -Fähnrich, Stals-Fourier, Kompagnie-
Chirurg, Musik-Direktor, Kurschmied, Wachtmeister, Büchsenmacher,
Küster, sowie bei allen Unteroffizieren und Gemeinen
zum Frühstück in Kaffee oder Suppc; ferner täglich in ½ Pfund
Fleisch und Zugemüse, soviel von letzterem des Mittags und Abends
zu einer reichlichen Mahlzeit gehört, und täglich in 1 Pfund 26
Loth Zollgewicht gut ausgebackenen Roggenbrodes.
2) Das Quartier, soweit die vorhandenen Räumlichkeiten es gestatten, soll bestehen:
a) für einen General oder Obersten:
in zwei heizbaren Räumlichkeiten, wovon eine als Schlafzimmer
dienen kann, nebst Meubles und Bett; außerdem in dem nöthigen
Raume zum Aufenthalte und zum Schlafen für den Diener;
b) für einen anderen Stabs-Offizier:
in einer heizbaren Stube und einem Schlafzimmer, nebst Meubles
und Bett; ferner in dem nöthigen Raume zum Aufenthalte und zum
Schlafen für den Diener;
c) für einen Hauptmann oder Subaltern-Offizier:
in einer heizbaren Stube, nebst Meubles und Bett.
Zwei Subaltern-Offiziere können in eine Stube zusammengelegt
werden.
Anmerkung. Regiments-Aerzte, Feldprediger und Auditeure
sind gleich den Hauptleuten, Bataillons-Aerzte gleich den Sub-
altern-Offizieren zu verpflegen und einzuquartieren;
d) für einen Feldwebel, Portepe-Fähnrich, Stabs-Fourier, Kompagnie=
Chirurgen, Musik-Direktor, Kurschmied, Wachtmeister, Büchsenmacher,
Küster:
in einer besonderen Wohn= oder Schlaf-Stube, nebst der erforder-
lichen Lagerstätte.
Jedoch können auch mehre dieser Chargen in das bezeichnete Quar-
tier zusammengelegt werden.
e) für die übrigen Unteroffiziere und Gemeinen:
in einer gegen die Witterung gehörig geschützten Lagerstätte nebst