Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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b) bei dem Hauptmann und Subaltern-Offizier: 
Morgens: zum Frühstück in Kaffee, Butterbrod und Liqueur; 
Mittags: in Suppe, Gemüse und Fleisch, nebst einer Flasche Bier; 
Abends: in kalter Fleischspeise nebst einer Flasche Bier, 
einschlüssig des erforderlichen Brodbedarfs. 
c) bei dem Feldwebel, Portepée -Fähnrich, Stals-Fourier, Kompagnie- 
Chirurg, Musik-Direktor, Kurschmied, Wachtmeister, Büchsenmacher, 
Küster, sowie bei allen Unteroffizieren und Gemeinen 
zum Frühstück in Kaffee oder Suppc; ferner täglich in ½ Pfund 
Fleisch und Zugemüse, soviel von letzterem des Mittags und Abends 
zu einer reichlichen Mahlzeit gehört, und täglich in 1 Pfund 26 
Loth Zollgewicht gut ausgebackenen Roggenbrodes. 
2) Das Quartier, soweit die vorhandenen Räumlichkeiten es gestatten, soll bestehen: 
a) für einen General oder Obersten: 
in zwei heizbaren Räumlichkeiten, wovon eine als Schlafzimmer 
dienen kann, nebst Meubles und Bett; außerdem in dem nöthigen 
Raume zum Aufenthalte und zum Schlafen für den Diener; 
b) für einen anderen Stabs-Offizier: 
in einer heizbaren Stube und einem Schlafzimmer, nebst Meubles 
und Bett; ferner in dem nöthigen Raume zum Aufenthalte und zum 
Schlafen für den Diener; 
c) für einen Hauptmann oder Subaltern-Offizier: 
in einer heizbaren Stube, nebst Meubles und Bett. 
Zwei Subaltern-Offiziere können in eine Stube zusammengelegt 
werden. 
Anmerkung. Regiments-Aerzte, Feldprediger und Auditeure 
sind gleich den Hauptleuten, Bataillons-Aerzte gleich den Sub- 
altern-Offizieren zu verpflegen und einzuquartieren; 
d) für einen Feldwebel, Portepe-Fähnrich, Stabs-Fourier, Kompagnie= 
Chirurgen, Musik-Direktor, Kurschmied, Wachtmeister, Büchsenmacher, 
Küster: 
in einer besonderen Wohn= oder Schlaf-Stube, nebst der erforder- 
lichen Lagerstätte. 
Jedoch können auch mehre dieser Chargen in das bezeichnete Quar- 
tier zusammengelegt werden. 
e) für die übrigen Unteroffiziere und Gemeinen: 
in einer gegen die Witterung gehörig geschützten Lagerstätte nebst
	        
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