Uegierungs -Slatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 22. Weimar. 28. Juli 1859.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Nachdem die Großherzoglich Sächsische Staatsregierung in Vereinbarung
mit der Direktion und dem Verwaltungsrathe der Thüringischen Eisenbahngesellschaft
beschlossen hat, diejenigen fünfprozentigen Thüringischen Prioritäts-Obligationen,
welche ihr vertragsmäßig und in Gemäßheit des §. 1 des mittelst höchster Geneh-
migungs-Urkunde vom 22. März 1852 publizirten Emissions-Planes als Unter-
pfand für eine der Thüringischen Eisenbahngesellschaft aus der Großherzoglich Säch-
sischen Staatskasse gemachte Auleihe eingesetzt waren (Großherzogliches Regierungs-
Blatt vom Jahre 1852 S. 43), nach erfolgtem Umtausche dieses Pfand-Oljekts
durch die Thüringische Eisenbahngesellschaft, der letzteren, nebst zugehörigen Talons
und noch nicht fälligen Coupons zur freien Berfügung zurückzugeben: so wird sol-
ches andurch zur öffentlichen Kunde gebracht.
Weimar am 22. Juni 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements Chef.
J. von Helldorff.
II. Auf höchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
hierdurch nachstehende, zwischen dem Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach
und dem Fürstenthume Reuß-Plauen jüngerer Linie algeschlossene Uebereinkunft,
die fortdauernde Gültigkeit der zwischen den beiden Staaten unter dem 20. März
und 28. Februar 1832 zur Beförderung der Strafrechtspflege und bezüglich zur
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