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zu der allgemeinen Einkommensteuer für das laufende Jahr werden sämmtliche
Ortssteuereinnehmer des Großherzogthumes hiermit angewiesen, nach Maasgabe
desselben
drei Pfennige von jedem Thaler des im I. und II. Theile der Einkommen-
Steuerrollen des Grund= und Nichtgrund-Besitzes jedes Ortes für das
zweite Halbjahr d. J. eingezeichneten Einkommens
zu dem Verfall-Termine, 18. Oktober d. J., von den Steuerpflichtigen zu erhe-
ben und die diesfallsigen Erträge, behufs deren Beibringung und sonst überall den
Vorschriften der Steuererhebungs-Verordnung vom 2. Juni 1854 nachzugehen ist,
gegen Bezug der geordneten Kollektur-Gebühren an die ihnen vorgesetzten Oberein-
nahmen (die Großherzoglichen Rechnungsämter und die Bezirks-Steuereinnahme zu
Remda) pünktlichst und vollständig, aber getrennt von den übrigen zu erhebenden
Steuern, abzuliefern, auch die Kollektur-Gebühren, die Erlasse und Kaducitäten
den genannten Obereinnahmen getrennt und mittelst besonderer Quittungen und
Belegen in Aufrechnung zu bringen.
Die bis zum Schlusse des laufenden Jahres nicht beizubringen gewesenen Reste
an dieser Steuer sind mit ihren einzelnen Beträgen und mit Angabe der Namen der
Kontribuenten besonders zu verzeichnen und diese Verzeichnisse, behufs weiterer
Verfügung, an die betreffenden Obereinnahmen bis zum 15. Januar 1860 ein-
zureichen.
Weimar am 7. Juli 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats- Ministerinm,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
V. Mit Rückbezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 17. November
1855 (Seite 137 des Regierungs-Blattes) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß
gebracht, daß dem Königlich Sächsischen Nebenzollamte I. zu Brambach die unbe-
schränkte Befugniß zum Begleitscheinwechsel ertheilt worden ist.
Weimar am 7. Juli 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.