Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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c) Münzsorten der süddeutschen Währung (24 ½ 
bezüglich 5 2½ Guldenfuß). 
1 Zwei-Guldenstück der Münzvereins-Staaten zu 
1 Ein-Guldenstück derselben Staaten zu 
1 Halbes-Guldenstück derselben Staaten zu 
Bemerkung. 
Bei Entrichtung von Zollgefällen (Eingangs-, Aus- 
gangs= und Durchgangs-Abgaben) sind die Münzsor- 
ten der süddeutschen Währung und vereinsländischen 
Gepräges anzunehmen: 
1 Zwei-Guldenstück, einzeln zu 
1 Ein-Guldenstück, desgleichen zu 
1 Halbes-Guldenstück, desgleichen zu 
Bei Zusammenzählung mehrer Stücke tritt das Verhältniß 
7 Gulden — 4 Thaler ein. 
1 Kronenthaler, zollvereinsländischen *“ tinzeln zu . 
Bei Zusammenzählung mehrer 
Weimar am 27. Dezember 1858. 
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33% 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon.
	        
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