Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

Artikel 2. 
Transport. Vergütung an den Großberzoglichen Fiskus. 
Für die Ueberweisung dieser Leistungen der Werra-Eisenbahngesellschaft soll 
der Großherzoglichen Staatskasse aus der Fürstlichen Postkasse eine aversionelle 
Vergütung von jährlich Vier Hundert Thalern für jede Längenmeile der im Groß- 
herzogthume gelegenen Bahnstrecke der Werra-Eisenbahn gezahlt werden. 
Bruchtheile einer Meile (von 1632 Ruthen zu sechzehen Weimarischen Schu- 
hen) unter einer Viertelmeile bleiben dabei bis zu einer Achtelmeile unberücksich- 
tigt, werden dagegen für eine volle Viertelmeile gerechnet, wenn sie mehr als eine 
Achtelmeile betragen. 
Die General-Direktion wird den Betrag der hiernach an den Großherzog- 
lich Sächsischen Staats-Fiskus zu leistenden Vergütung in vierteljährigen Raten 
in Weimar zur Verfügung stellen. 
Dem Postzwange nicht unterliegende Fahrpostsendungen sind der Eisenbahn- 
Gesellschaft unmittelbar zu vergüten. 
Artikel 3. 
Die Fürstliche Postverwaltung verpflichtet sich, wenigstens bei zwei Zügen 
täglich in jeder Richtung eine Brief= und Fahr-Post in ausschließlich ihr zur Ver- 
fügung stehenden (eigenen oder gemietheten) Wagenräumen unter Begleitung und 
Aufsicht von Post-Offizianten oder Bediensteten expediren und befördern zu lassen, 
auch, wenn es von Seiten der Großherzoglichen Staatsregierung im Verein mit 
den Herzoglichen Staatsregierungen von Sachsen-Meiningen und Sachsen-Coburg 
verlangt werden sollte, bei Einem dieser Züge täglich in jeder Richtung Einrich- 
tung zu treffen und das nöthige Personal mitzugeben, um unterwegs zu expediren 
(bureaux ambulants). 
Dieses Verlangen wird übrigens von der Großherzoglich Sächsischen Regierung 
nur gestellt werden, wenn nach Ansicht der betreffenden Regierungen das Bedürf- 
niß des Verkehrs eine solche Einrichtung erfordern, insbesondere wenn eine erhel- 
liche Beschleunigung der Korrespondenz dadurch erzielt werden sollte. 
Artikel J. 
Uebertragung der Leistungen für die Postanstalt auf andere Transport= Uater- 
nehmer auf der Eisenbahn. 
Würde der Betrieb der Werra-Eisenbahn im Großherzogthume ganz oder 
theilweise in die Hände anderer Trausport= Unternehmer übergehen oder eine Kon- 
kurrenz im Transport auf der Eisenbahn eintreten, so hat die Postverwaltung es
	        
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