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Artikel 8.
Aufbebung des Vertrages.
In dem Falle, daß der Betrieb der Werra-Eisenbahn entweder überhaupt
oder hinsichtlich des Personen= oder Sachen-Transportes gänzlich eingestellt werden
sollte, soll der gegenwärtige Vertrag von diesem Zeitpunkte an seine fernere Wirk-
samkeit verlieren.
Ärtikel #9.
Differenzen zwischen der Postanstalt und der Eisenbahn Gesellschaft.
Sollten über den Umfang und die Erfüllung derjenigen Leistungen, welche der
Werra-Eisenbahngesellschaft in Ansehung der Großherzoglichen Lehensposten obliegen
und deren Genuß nach Artikel 1 und 2 des heutigen Vertrages der Fürstlich Thurn
und Taxisschen Lehens-Postverwaltung überwiesen wird, zwischen dieser und der
Eisenbahn-Gesellschaft Irrungen entstehen: so bleibt der Ersteren überlassen, ihre
diesfallsigen Ansprüche gegen die Eisenbahn-Gesellschaft nöthigenfalls auch im Rechts-
wege zu verfolgen, ohne daß die Großherzoglich Sächsische Regierung eine Gewähr-
leistung deshalb übernimmt.
Artikel 10.
Differenzen zwischen der Ober-Postinspektion und der General-Postdirektion.
Sollten dagegen zwischen der Großherzoglich Sächsischen Ober-Postinspektion
und der General-Direktion der Großherzoglich Sichsischen Fürstlich Thurn und
Taxisschen Lehensposten über den Sinn des gegenwärtigen Vertrages verschiedene
Ansichten entstehen und eine gütliche Vereinigung nicht Statt finden: so soll die
rechtliche Entscheidung darüber in dem durch Artikel 38 des Post-Lehensvertrages vom
8. Dezember 1816 bestimmten Wege herbeigeführt werden.
Urkundlich ist dieser Vertrag von beiden Theilen unterzeichnet worden und sol-
len die ratifizirten Exemplare demnächst im Korrespondenz-Wege gegen einander aus-
getauscht werden.
Weimar am 24. August 1858.
Karl Christian Cäsar G Ernst Friedrich Wilhelm
Bergfeld. Freiherr Roͤder von
Diersburg.
Ferdinand Gustav Adolph Johann Jakob Ludwig Hoffmann.
Schambach.
Heinrich Gottfried Demelius.