Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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e) jährlich einen Etat für das folgende und eine Hauptrechnung für das abge- 
laufene Wirthschaftsjahr vorzulegen; 
fdie Beamten mit Genehmigung des Verwaltungsrathes anzustellen und zu 
entlassen; * 
8) die Beschlüsse des Verwaltungsrathes und der General-Versammlungen aus- 
zuführen. 
s.#1. 
Erklärungen der Direktion sind für die Gesellschaft rechtsverbindlich, wenn die- 
selben von dem Direktor oder dessen Stellvertreter und von dem Vorsitzenden des 
Verwaltungsrathes unterschrieben sind. « 
8. 20. 
Der Verwaltungsrath besteht aus fünf Mitgliedern, welche entweder Altio- 
näre oder gesetzliche Vertreter von Korporationen, oder Special-Bevollmächtigte sol- 
& Aktionäre seyn müssen, die einen Besitz von wenigstens 25 Aktien nachweisen. 
ie werden auf drei Jahre gewählt und ernennen unter sich einen Vorsitzenden, 
dessen Amtsdauer ein Jahr ist, welcher aber nach Ablauf desselben wieder wählbar ist. 
Von diesen Mitgliedern, deren Namen veröffentlicht werden müssen, scheiden 
nach Verlauf des ersten und zweiten Jahres je zwei Mitglieder nach Bestimmung 
des Looses und im dritten Jahre ein Mitglied aus. Später entscheidet die An- 
ciennetät. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Macht sich an die Stelle eines vor Ablauf seiner Amtsdauer ausscheidenden 
Mitgliedes eine Neuwahl nothwendig, so erfolgt diese auf den Rest der Wahlzeit 
des Ausscheidenden durch die verbleibenden Mitglieder des Verwaltungsrathes. 
Das Amt eines Verwaltungsraths-Mitgliedes erlischt von selbst, sobald ihm die 
Eigenschaft der Wählbarkeit abgeht. 
#s..21. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes verwalten ihr Amt als Ehrenamt 
und erhalten keine Entschädigung für ihre Mühwaltung. 
8. 22. 
Der Verwaltungsrath hat im Allgemeinen die Gesellschaft in allen Angelegen- 
heiten, welche nicht ausdrücklich den General-Versammlungen vorbehalten sind, in 
ihrem Verhältnisse zu der Direktion zu vertreten.
	        
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