Uegierungs- Blatt
Großherzogehn
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 6. Weimar. 9. März 1859.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Bei dem Transporte der von den Saline-Magazinen entnommenen Salz-
ladungen nach den verschiedenen Bestimmungsorten sind in neuerer Zeit insofern
häufig Unregelmäßigkeiten vorgekommen, als die Salz-Transportanten das auf den
Salinen empfangene Salz nicht unmittelbar nach dem Bestimmungsorte an die
Personen, auf welche, das Salzbezugs-Attest lautete, überbracht haben. Um die-
sen Unregelmäßigkeiten zu begegnen, wird in weiterer Ausführung des Vorbehaltes
im §. 13 des Salzregie-Gesetzes vom 25. Mai 1847 hierdurch vorgeschrieben:
„daß die Transportanten des für Großherzogliche Staatsangehörige auf den
Salinen abgegebenen Salzes die in den Transport-Bescheinigungen der
Saline-Kontrolen bezeichneten Salzladungen ungetrennt und, falls dieselben
unter amtlichen Verschluß gesetzt worden sind, mit unverletztem Verschlusse
an die, in jenen Bescheinigungen genannten, empfangsberechtigten Personen
unter Einhaltung des vorgeschriebenen Weges und der vorgeschriebenen
Transport-Frist abzuliefern haben;
und zugleich festgesetzt,
„daß die Transportanten dieses Salzes bei unterbleibender Erfüllung jener
Verpflichtung in irgend einer Beziehung der im §. 49 des Salzregie-Ge-
setzes bestimmten Ordnungsstrafe unterworfen werden sollen.
Weimar am 28. Januar 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
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