Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

54 
II. Auf dem Grunde des §. 3 des Zollgesetzes vom 1. Mai 1838 wird 
die Ausfuhre von Pferden aus dem Großherzogthume über die Grenzen gegen 
ras Zollvereins-Ausland, bei Vermeidung der in dem Gesetze über Untersuchung 
und Bestrafung der Zollvergehen von gleichem Tage festgesetzten Strafen bis auf 
Weiteres auf höchsten Befehl hierdurch verboten. 
Ein gleiches Verbot ist auch von den übrigen Regierungen des deutschen Zoll- 
und Handels-Vereines zu erwarten, weshalb die diesseitigen Staatsangehörigen 
vor dem, bei Uebertretung dieses Verbotes sie treffenden Schaden und Nachtheil 
hierdurch gewarnt werden. 
Weimar am 7. März 1859. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
  
Druck der Hef-Buchdruckerei in Weimar.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.