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Für tüchtig sollen nur diejenigen Kandidaten erachtet werden, welche wenig-
stens folgende Erfordernisse besitzen:
I. in der Botanik:
1. Kenntniß des Linné'schen Systems sowohl hinsichtlich seines obersten
Prinzips und seiner Eintheilung in Klassen und Ordnungen, als auch in
Bezug auf die Charaktere einer jeden der beiden letzteren, sowie
2. die Fähigkeit, einheimische officinelle frische oder getrocknete Pflanzen zu
erkennen und nach Klasse und Ordnung des genannten Systems zu be-
stimmen.
In Bezug hierauf hat der Kandidat je nach der Bestimmung des Physikus
mindestens Abtheilungen des von ihm während der Lehrzeit nothwendig zu sam-
melnden lebendigen Herbariums vorzulegen und es ist insbesondere zu erforschen,
ob er sich mit dem Inhalte vertraut genug gemacht hat, um auch hinsichtlich des-
selben den unter 2 gestellten Anforderungen zu entsprechen.
II. in der Chemie:
1. die Kenntniß der Anfangsgründe der allgemeinen Chemie und der wich-
tigsten Wirkungen der gebräuchlicheren Reagentien;
2. die Fähigkeit, die chemischen Prozesse zu erläutern, welche bei der An-
fertigung der in der eingeführten Pharmacopöe vorgeschriebenen Präparate
vor sich gehen.
III. in der Waarenkunde:
1. die an einer hinlänglichen Anzahl von Exemplaren aus jedem der drei
Naturreiche darzulegende Fertigkeit, die in der Pharmacopêe verzeichneten
Rohwaaren zu erkennen;
2. die Kenntniß derjenigen Merkmale, wodurch sich, nach der Pharma-
copöe, gewisse Rohwaaren von anderen Gegenständen unterscheiden, mit
welchen sie leicht verwechselt werden können;
3. die Kenntniß der gewöhnlicheren Synonymen.
IV. Kenntniß der Apothekeneinrichtung und der pharmaceutischen Geräth-
schaften und des Gebrauches der letzteren.