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V. Die Fähigkeit, auch die schwierigeren gewöhnlicheren Arzenei-Formen nach
ärztlichen Verordnungen rechtzeitig gehörig zu bereiten und leichtere chemisch-
pharmaceutische Präparate richtig anzufertigen. Hierbei haben sich die Exa-
minatoren noch besonders zu überzeugen, daß der Kandidat lateinische Recepte
verschiedener Aerzte, auch wenn sie minder deutlich geschrieben sind, mit
der nothwendigen Geläufigkeit zu lesen und richtig zu verstehen vermag.
Im Uebrigen hat der Kandidat, thunlichst unter den Augen beider Examina-
toren, immer aber mindestens des Einen derselben, einige schwierigere Arzenei-
Formen zu bereiten und bis zur Verabreichung fertig herzustellen. Beispielsweise
eignen sich hierzu Oel= oder Balsam= oder Wachs-Emulsionen, Phosphorliniment,
zusammengesetzte Pillen, dergleichen Salben und Pflaster (einschlüssig des Auf-
streichens).
VI. Hinreichende Vertrautheit mit den von jedem Apothekergehülfen, als solchem,
im Großherzogthume zu beobachtenden gesetzlichen Vorschriften; bezüglich auch
binreichende Fertigkeit in ihrer Anwendung.
Vornämlich gehören hierher:
1) das zweite Kapitel der Medicinal-Ordnung vom 1. Juli 1858
(insbesondere §.§. 109 bis einschlüssig 115, 117, 123 und 130);
2) die Verordnung über die Einrichtung der Apotheken und den Ge-
schäftsbetrieb in denselben vom 15. Juli 1858;
3) bie Pharmacopöe (dermalen Pharmacopoea Borussica Ed. V.,
insbesondere Tab. D derselben).
Es ist von dem Kandidaten ein Artikel der Pharmacopöe ohne
irgend ein Hülfsmittel in das Deutsche zu übersetzen;
4) das Gesetz vom 2. Oktober 1840, die Einführung einer neuen
Arzenei-Taxe betreffend;
5) die jeweils gültigen Abänderungen und Nachträge zu demselben.
Der Kandidat hat einige Recepte zu taxiren;
6) das Gesetz über den Gifthandel vom 1. Juli 1858 und
7) die Ausführungsverordnung zu diesem vom 15. Juli 1858.
VII. Endlich die Fertigkeit, sich über Gegenstände der unter I— VI genannten
Art klar und orthographisch in einer reinlichen und deutlichen Handschrift
auszudrücken.