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„Anmerkung zu B, C, D, E:
Die Kosten der Vermessung, der Vermessungs-Revision und der Katastri-
rung, welche in Veranlassung der Grundstückszusammenlegung in einer
Flur erfolgt, haben die Separations-Interessenten nach Maßgabe des
Gesetzes vom 25. August 1848 S. 36 zu tragen.
Dem Ermessen des Großherzoglichen Staats-Ministeriums bleibt je-
doch vorbehalten, für die an die Großherzogliche Vermessungs-Direktion
abzuliefernden neuen Vermessungs-Materialien, sowie für das neu auf-
gestellte Kataster, einen Beitrag aus dem Vermessungs= und Katastri-
rungs-Fonds der Staatskasse zu verwilligen, je nachdem eine Neuver-
messung und Neu-Katastrirung der betreffenden Flur auch ohne deren
Separation vorzunehmen gewesen wäre.“
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un-
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 16. März 1859.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Nachtrag
zu dem Gesetze vom 6. Dezember 1853
über die Sporteln und Gebühren der Ge-
richts= und Verwaltungs-Behörden.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhapn, Neustadt und Tautenburg
„2c. 24c.
Da mehrere Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Februar 1840 über die
Ausleihung vormundschaftlicher Gelder und des Gesetzes vom 12. Februar 1840
über die Verwaltung der öffentlichen Depositen die Verwalter solcher Gelder, wie