Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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8. 3. 
Die mit einer Ausläuderin erzeugten nnehelichen Rinder eines hiesigen Unter— 
thanen werden, sobald sie durch nachfolgende Ehe ihrer Aeltern legitimirt worden 
sind, in Beziehung auf Unterthanenrecht so angesehen, als ob sie ehelich geboren 
wären. 
8. 4. 
Eine Ausländerin, die mit einem Unterthan des Großherzogthumes eine gültige 
Ehe (8. 2) eingeht, erlangt mit der Verheirathung für ihre Person das hiesige 
Unterthanenrecht. 
# . 
Die Verleihung der Unterthanschaft erfolgt entweder durch ausdrückliche Auf- 
nahme in den Unterthanenverband, oder durch feste (definitive) Anstellung. 
# 6. 
Die ausdrückliche Aufnahme geschieht, wenn zuvor den Voraussetzungen des 
§. 7 entsprochen worden ist, durch eine von dem für den künftigen Wohnsitz des 
Aufzunehmenden zuständigen Bezirks-Direktor ausgefertigte Verleihungs-Urkunde und 
tritt mit der Aushändigung dieser Urkunde in Wirksamkeit. 
*'tee 
Die Aufnahme kann nur solchen Auvlänrern bewilligt werden, welche nachweisen: 
1) raß sie von einer inländischen Gemeinde, nach erfolgter Verleihung res Un- 
terthanenrechts durch die Staatsbehörde, in den Gemeinreverband aufgenom- 
men werden sollen; 
2) daß sie nach den Gesetzen ihrer bioherigen Heimath dispositionsfähig sind, 
oder, wenn rieses nicht der Fall ist, daß ihre gesetzlichen Vertreter ihre Zu- 
stimmung zu der Aufnahme ertheilt haben; 
3) daß sie und ihre etwa mit aufzunehmenden Familienglieder im Sinne des 
Art. 28 der revirirten Gemeindeorrnung vom 18. Januar 1854 gut be- 
leumundet sind; 
4) ras sie und ihre etwa ihnen folgenden über drei Jahre alten Familienglieder 
mit den Schutzpocken geimpft sind. 
Sim die Aufnahmesuchenden Angehörige reutscher Bunresstaaten, so haben sie 
5) wenn sie aus dem bisherigen Unterthanenverbande auszuscheiden beabsichtigen, 
Nachweisung zu geben, daß ihrem Vorhaben hinsichtlich ihrer eigenen Wehr- 
pflicht unr der ihrer etwaigen Söhne ein Bedenken nicht entgegensteht. 
Wollen sie aber ihr bisheriges Unterthanenrecht beibehalten, so ist die Auf- 
nahme in den diesseitigen Staatsverband durch eine Vereinbarung mit dem
	        
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