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4) ohne Erlaubniß der Großherzoglichen Staatsregierung in den Hof= oder
Civil-Staatsdienst oder als Offizier in den Militär-Dienst eines anderen
Staates tritt, oder ein Kirchen= oder Schul-Amt in einem anderen Staate
übernimmt,
verliert sein hiesiges Unterthanenrecht.
Die für die Fälle unter Ziffer 1, 2, 3 nachgelassene Sicherstellung des hie-
sigen Unterthanenrechtes kann nur durch eine Bescheinigung des Staats-Ministeriums,
welches vorher die betreffende Heimathsgemeinde zu hören hat, erfolgen.
8. 16.
Eine hiesige Unterthanin, welche sich an einen Ausländer verheirathet, verliert
mit dem Zeitpunkte der Vollziehung der Ehe das hiesige Unterthanenrecht, wenn sie
nicht dasselbe mit Genehmigung des Staats-Ministeriums sich ausdrücklich vorbe-
halten hat (§. 14 a. E.).
8. 186.
Die Wirkung des Verlustes des Unterthanenrechtes in Beziehung auf die Ehe-
frau, die ehelichen und beziehungsweise außerehelichen Kinder der aus dem Unter-
thanenverbande Ausscheidenden ist auch in den Fällen der §.§. 14, 15 nach den im
§. 13 aufgestellten Grundsätzen zu beurtheilen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz. Höchsteigenhändig vollzogen und mit Un-
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 6. April 1859.
O Carl Alegander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Gesetz
über Erwerb und Verlust des Untertha-
nenrechtes im Großherzogthume Sachsen-
Weimar-Eisenach.