Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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stück dem Veräußernden oder Erblasser zugeschrieben sey, um deßwillen nicht beige- 
bracht werden kann, weil das neue Kataster noch nicht eingeführt ist, das alte 
aber in Betreff der zur Zusammenlegung gezogenen Grundstücke keine Bedeutung 
mehr hat und es mithin rücksichtlich dieser Grundstücke an einem Kataster zur Zeit 
gänzlich fehlt, so sind 
1) gerichtliche Uebereignungen unter ausdrücklicher Hervorhebung des Grun- 
des nur mit dem Vorbehalte des besseren Rechtes jedes Dritten zu be- 
wirken (Ausführungsverodnung zum Pfandgesetze vom 12. März 1841, S. 162), 
die ausgefertigten Uebereignungs-Urkunden aber ausnahmslos der betreffenden Steuer- 
Revision vorzulegen, welche daraus das Erforderliche zu ihren Akten zu ent- 
nehmen, die Urkunden aber mit einer Notiz, daß solches geschehen, die Ab= und 
Zuschrift jedoch erst bei der Herstellung des neuen Katasters zur Ausführung kom- 
men könne, an das Gericht zurückzugeben hat. 
Zugleich hat das Gericht ein alphabetisches Verzeichniß über die Namen der 
Veräußerer anzulegen, welches bei jedem Antrage auf Uebereignung der in Folge 
der Zusammenlegung eingetauschten Grundstücke nachzuschlagen ist, damit das Ge- 
richt sich überzeuge, ob nicht bereits die in Frage kommenden neuen Pläne in die 
dritte Hand übergegangen sind. 
2) Pfandrechte sind in den Hypotheken -Büchern nicht einzutragen, son- 
dern nur vorzumerken (Pfandgesetz §. 281 a. E.) Dabei ist den Betheilig- 
ten aufzugeben, nach Einführung des neuen Katasters einen die Beschreibung der 
verpfändeten Grundstücke und das Zeugniß des Kataster-Führers, daß dieselben 
dem Pfandbesteller zugeschrieben sind, enthaltenden Auszug aus dem Kataster bei- 
zubringen, nach dessen Eingang erst die wirkliche Eintragung der Hypotheken erfol- 
gen kann, (vergl. §. 15, Alinea 4). 
D. Verfahren nach der Rezeß-Bestätigung. 
I. Gerichtliche Verwahrung 2c. des Rezesses. 
8. 14. 
Sobald der bestätigte Zusammenlegungsplan (Rezeß) dem zu- 
ständigen Einzelgerichte mitgetheilt worden ist, hat Letzteres denselben, 
wenn es noch nicht geschehen, zu foliiren, auch mit einem Inhaltsverzeichnisse und
	        
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