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alphabetischem Namens-Register zu versehen, dann — ähnlich wie die Hypotheken-
Bücher, doch von diesen äußerlich leicht unterscheidbar — einbinden zu lassen und
gleich diesen und den Grund-Akten, nebst den zugehörigen Karten, wohl zu ver-
wahren. Der bestätigte Zusammenlegungsplan und die erwähnten Karten dürfen
nicht aus der Gerichtsstelle hinweggegeben werden, jedoch finden hinsichtlich dersel-
ben die Bestimmungen des Pfandgesetzes vom 6. Mai 1839, §.S. 207 — 209
über die Oeffentlichkeit des Grund= und Unterpfands-Wesens Anwendung.
II. Purificirung der gerichtlichen Bestätigun gen nach geschehener
Katastrirung.
S. 15.
Die Behandlung der in §. 13 erwähnten Eigenthumsveränderungsfälle bei
Aufstellung des neuen Katasters bleibt besonderer Instruktion vorbehalten.
Nach erfolgter Einführung des Katasters werden die bezüglichen, durch Ver-
mittelung des Gerichtes einzuziehenden Uebereignungs-Urkunden durch die vorschrifts-
mäßigen Notizen Seitens der Steuer-Revision vervollständigt, hierauf aber den
zuständigen Gerichtsstellen mit Benachrichtigung über das Geschehene zurückgesendet.
Letztere haben nunmehr den in den Urkunden ausgesprochenen Vorbehalt des
besseren Rechtes jedes Dritten durch einen zu denselben kostenfrei auszufertigenden
Nachtrag wieder aufzuheben und schließlich die so vervollständigten Urkunden den
Betheiligten zurückzugeben.
Anlangend die vor Einführung des neuen Katasters Statt gefundenen Pfand-
bestellungen, so sind, wenn der Kataster= Auszug nebst Zeugniß des Kataster-Füh-
rers zu den betreffenden Hypotheken = Akten beigebracht worden ist (§. 13, Ziffer 2),
die einstweilen nur vorgemerkten Hypotheken nunmehr einzutragen, die etwa aus-
gefertigten Pfand-Urkunden aber ebenfalls mit dem erforderlichen, kostenfrei auszufer-
tigenden Nachtrage zu versehen.
Gehen Anträge der in §. 12 Ziffer 4 gedachten Art nach Bestätigung des
Zusammenlegungsplanes ein, so hat das Gericht selbst die Auseinandersetzung zu
vermitteln. Gelingt solche nicht, so sind die Betheiligten auf den Rechtsweg zu
verweisen.
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