Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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alphabetischem  Namens-Register  zu  versehen,  dann  —  ähnlich  wie  die  Hypotheken-Bücher,
  doch  von  diesen  äußerlich  leicht  unterscheidbar  —  einbinden  zu  lassen  und
gleich  diesen  und  den  Grund-Akten,  nebst  den  zugehörigen  Karten,  wohl  zu  verwahren.
  Der  bestätigte  Zusammenlegungsplan  und  die  erwähnten  Karten  dürfen
nicht  aus  der  Gerichtsstelle  hinweggegeben  werden,  jedoch  finden  hinsichtlich  derselben
  die  Bestimmungen  des  Pfandgesetzes  vom  6.  Mai  1839,  §.S.  207  —  209
über  die  Oeffentlichkeit  des  Grund=  und  Unterpfands-Wesens  Anwendung.

II.  Purificirung  der  gerichtlichen  Bestätigun  gen  nach  geschehener
Katastrirung.

S.  15.

Die  Behandlung  der  in  §.  13  erwähnten  Eigenthumsveränderungsfälle  bei
Aufstellung  des  neuen  Katasters  bleibt  besonderer  Instruktion  vorbehalten.

Nach  erfolgter  Einführung  des  Katasters  werden  die  bezüglichen,  durch  Vermittelung
  des  Gerichtes  einzuziehenden  Uebereignungs-Urkunden  durch  die  vorschriftsmäßigen
  Notizen  Seitens  der  Steuer-Revision  vervollständigt,  hierauf  aber  den
zuständigen  Gerichtsstellen  mit  Benachrichtigung  über  das  Geschehene  zurückgesendet.

Letztere  haben  nunmehr  den  in  den  Urkunden  ausgesprochenen  Vorbehalt  des
besseren  Rechtes  jedes  Dritten  durch  einen  zu  denselben  kostenfrei  auszufertigenden
Nachtrag  wieder  aufzuheben  und  schließlich  die  so  vervollständigten  Urkunden  den
Betheiligten  zurückzugeben.

Anlangend  die  vor  Einführung  des  neuen  Katasters  Statt  gefundenen  Pfandbestellungen,
  so  sind,  wenn  der  Kataster=  Auszug  nebst  Zeugniß  des  Kataster-Führers
  zu  den  betreffenden  Hypotheken  =  Akten  beigebracht  worden  ist  (§.  13,  Ziffer  2),
die  einstweilen  nur  vorgemerkten  Hypotheken  nunmehr  einzutragen,  die  etwa  ausgefertigten
  Pfand-Urkunden  aber  ebenfalls  mit  dem  erforderlichen,  kostenfrei  auszufertigenden
  Nachtrage  zu  versehen.

Gehen  Anträge  der  in  §.  12  Ziffer  4  gedachten  Art  nach  Bestätigung  des
Zusammenlegungsplanes  ein,  so  hat  das  Gericht  selbst  die  Auseinandersetzung  zu
vermitteln.  Gelingt  solche  nicht,  so  sind  die  Betheiligten  auf  den  Rechtsweg  zu
verweisen.

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