Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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II.  In  Gemäßheit  getroffener  Vereinbarungen  unter  den  Regierungen  des
Zoll=  und  Handels-Vereines  werden  nachstehende  Aenderungen  und  Ergänzungen
des  Regulatives  über  die  zollamtliche  Behandlung  der  mit  den  Fahrposten  über  die
Grenzen  des  Zollvereines  eingehenden  Waaren  vom  18.  Dezember  1833  (Regierungs-Blatt
  vom  Jahre  1833  Seite  731)  hierdurch  auf  höchsten  Befehl  zur
Nachachtung  bekannt  gemacht:

zu  §.  1.

Waarenproben  und  Muster,  welche  unter  Kreuzband  oder  in  solcher
Weise  verpackt,  daß  über  den  Inhalt  kein  Zweifel  stattfinden  kann,  von
einem  ausländischen  Aufgabeort  mit  der  Briefpost  versendet  werden  und
mittels  der  Staatsposten  oder  der  Fürstlich  Thurn  und  Taxisschen  Lehnspost
  vom  Auslande  eingehen,  sind,  wenn  ihr  Gewicht  3  Loth  oder  mehr,
jedoch  nicht  über  15  Loth  Zollgewicht  beträgt,  von  der  Vorschrift,  nach
welcher  dergleichen  Sendungen  mit  einer  Inhaltserklärung  begleitet  seyn
müssen,  aus  zunehmen,  der  zollamtlichen  Vorabfertigung  an  der  Grenze
nicht  zu  unterwerfen  und  erst  der  Zollabfertigungs-Stelle  für  den  Bestimmungsort
  von  der  Postbehörde  zur  Revision  und  Abfertigung  vorzuführen,
während  Sendungen  von  weniger  als  3  Loth  nach  wie  vor  von  der  Zollabfertigung
  befreit  bleiben.  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1856  Seite  63

Ziffer  IV);
zu  §.  2  und  3.

Die  nach  Ziffer  VI  im  zweiten  Absatze  und  nach  Ziffer  VII  der  fünften
Abtheilung  des  Vereins-Zolltarifes  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1856
Seite  296)  zu  Gunsten  von  Glas,  Glaswaaren,  Instrumenten,  Porzellan,
Steingut  und  kurzen  Waaren,  sowie  aller  sprachgebräuchlich  zu  den  kurzen
Waaren  zu  rechnenden  Gegenstände  getroffenen  Ausnahmebestimmungen
finden  auch  auf  den  Postverkehr  Anwendung,  und  zwar  die  Ausnahmebestimmung
  unter  Ziffer  VI  im  zweiten  Absatze  auch  in  solchen  Fällen,
wo  die  vorgedachten  Gegenstände  mit  anderen  Waaren  in  einem  Kollo  zusammen
  verpackt  eingehen.
Weimar  am  26.  Juli  1864.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Druck  der  Hos=  Buchdruckerei  in  Weimar.