Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Offene Karten, welche zur Beförderung gegen moderirtes Porto nicht ge- 
eignet sind, werden dem Absender, wenn er am Orte, resp. im Umkreise der Post- 
anstalten zu ermitteln ist, zurückgegeben, sonst aber gleich unbestellbaren Gegenstän- 
den behandelt. 
S. 5. 
Waarenproben= und Muster- Sendungen. 
Für Waarenproben und Muster, welche, entweder für sich allein oder mit ge- 
druckten Sachen zusammen verpackt, versandt und mit der ermäßigten Taxe belegt 
werden, beträgt das Porto ohne Unterschied der Entfernung für je 2½ Loth, oder 
einen Bruchtheil davon: 4 Pfennige resp. 1 Kreuzer, mithin: 
bis 2½ Loth einschließlich — Sgr. 4 Pf. resp. 1 Kreuzer, 
über 2 ½ 7“ 5 « » — „ 8 „ „ 2 7“ 
„ 5 1 7 ½ 7 7 1 „ — „ „ 3 7 
7 7 ½ 7 10 « » 1«4« „ 4 7, 
„ 10 „ 12 ½ 7 » 1 „ 8 „ „ 5 7 
11 12½ » 15 « » 2 — 7 1 6 » 
Die Sendungen müssen in der Regel mit Freimarken frankirt sein. 
Für Sendungen, welche den reglementmäßigen Bestimmungen nicht entsprechen, 
ist das Brief-Porto, jedoch unter Anrechnung der etwa verwendeten Freimarken, 
zu entrichten. 
Für unzulänglich frankirte Sendungen wird vom Adressaten der fehlende Be- 
trag nach der ermäßigten Taxe eingezogen, jedoch unter Abrundung der bei dem 
nachträglich zu erhebenden Betrage sich etwa ergebenden Pfennige auf Viertel-Sil- 
bergroschen, resp. Bruchkreuzer auf volle Kreuzer (siehe §§. 42 und 43). 
S. 6. 
Rekommandirte Sendungen. 
Für rekommandirte Sendungen wird, außer dem betreffenden Porto, eine 
Rekommandations-Gebühr von 2 Sgr. resp. 6 Kreuzer, ohne Rücksicht auf die 
Entfernung und das Gewicht, erhoben. 
Die Rekommandations-Gebühr ist für portofreie rekommandirte Sendungen, 
für welche das Porto, wenn dasselbe in Ansatz käme, aus der Staatskasse zu zah- 
len sein würde, nicht zu erheben; für die sonstige portofreie Korrespondenz muß, 
im Falle der Rekommandation, die Rekommandations-Gebühr entrichtet werden.
	        
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