Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenath. 
Nummer 5. Weimar. 10. Februar 1868. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
k. . 
Um die Gesetzgebung des Großherzogthums mit den Bestimmungen in dem 
Gesetze des Norddeutschen Bundes über die Freizügigleit vom 1. November 1867 
in Einklang zu bringen, verordnen Wir, bezüglich mit Zustimmung des getreuen 
Landtags, wie folgt: 
Art. 1. 
Die Art. 37, Ziffer 2 und 38 der revidirten Gemeinde-Ordnung vom 
18. Januar 1854, betreffend die Verpflichtung zu Gewinnung des Bürgerrechts 
in Folge eigenthümlichen Erwerbs von Wohngebäuden, sowie die Bestimmung un- 
ter Ziffer 5 des Nachtrags zu der revidirten Gemeinde-Ordnung vom 30. April 
1862 wegen Gewinnung des Bürgerrechts in Folge Gewerbebetriebs sind auf- 
gehoben. 
Ebenso kömmt die Vorschrift in Art. 24, Ziffer 3 der revidirten Gemeinde- 
Ordnung hinsichtlich des besondern Rechts der Bürger zum Erwerbe und Besitze 
von Wohngebäuden und der Satz in Ziffer 3 des Art. 21 der Gemeinde-Ord- 
nung „mit Ausnahme von Wohngebäuden“ in Wegfall. 
Der Schlußsatz in §. 27 der Gemeinde-Ordnung: „Fremden Juden, welche 
13
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.