Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen--Weimar-Eisenach.

Nummer  13.  Weimar.  27.  März  1868.

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Die  nachstehenden,  von  dem  General-Postamte  des  Norddeutschen  Bundes
zusammengestellten  und  vom  1.  Jannar  1868  ab  in  Kraft  getretenen  Grundsätze
über  Behandlung  des  Portofreiheitswesens  im  Norddeutschen  Postgebiete  werden
sammt  Anhang  hierdurch  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß
wegen  der  Uebersicht  der  im  Großherzogthume  Sachsen-Weimar-Eisenach  bestehenden
  besonderen  Porto-Freiheiten  von  dem  General-Postamte  des  Norddeutschen
Bundes  weitere  Mittheilung  vorbehalten  worden  ist.

Weimar  am  9.  März  1868.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  v.  Helldorff.

Ueber  die  Behandlung  des  Portofreiheitswesens  im  Norddeutschen  Postgebiet
  sind  die  nachstehenden  Grundsätze  zusammengestellt,  welche  die  Postanstalten
des  Norddeutschen  Postgebiets  fortan  bis  auf  weitere  Bestimmung  zu  beachten  haben:

A.  Porto-Freiheiten,  welche  für  den  Umfang  des  Norddeutschen
Postgebiets  gelten.
Art.  1.

Die  Mitglieder  der  Regenten-Häuser  sämmtlicher  Staaten  des  Norddeutschen
  Bundes,  der  Fürstlichen  Häuser  von  Hohenzollern-Hechingen  und
Hohenzollern-Sigmaringen  und  der  fruheren  Regenten-Häuser  von
Haunover,  Kurhessen  und  Nassau,  genießen  für  abgehende  und  ankommende  Postsendungen
  unbeschränkte  Porto-Freiheit  innerhalb  des  Norddeutschen  Postgebiets.

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