Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 19. Weimar. 7. Mai 1868.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
1½ . K.
Nachdem die evangelische Gemeinde zu Luxemburg der evangelischen Landeskirche
Unseres Großherzogthums sich dergestalt angeschlossen hat, daß sic in allen kirchlichen
Beziehungen der Leitung und Oberaufsicht Unseres Kirchenraths bezüglich Unseres
Kirchenregiments sich unterworfen und demselben das Recht der Berufung und Ab-
berufung ihres Pfarrers überlassen hat, so verordnen Wir auf unterthänigsten An-
trag Unseres Kirchenraths, nach Anhörung des im §. 23 des nachbenannten Statuts
verordneten Ausschusses, als
Nachtrag
zu dem Statut der allgemeinen Pensions-Anstalt für die Witwen und Waisen
der evangelischen Geistlichen des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach vom
20. Dezember 1854, Folgendes:
Art. I.
(Ju K. 2 des Statuts.)
So lange der Anschluß der evangelischen Gemeinde zu Luxemburg an die-
evangelische Landeskirche Unseres Großherzogthums besteht, sollen die jeweiligen
definitiv angestellten evangelischen Geistlichen dieser Gemeinde, welche aus der Zahl
der Geistlichen des Großherzogthums ernannt und, in der Zahl derselben verblei-
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