Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 19. Weimar. 7. Mai 1868. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
1½ . K. 
Nachdem die evangelische Gemeinde zu Luxemburg der evangelischen Landeskirche 
Unseres Großherzogthums sich dergestalt angeschlossen hat, daß sic in allen kirchlichen 
Beziehungen der Leitung und Oberaufsicht Unseres Kirchenraths bezüglich Unseres 
Kirchenregiments sich unterworfen und demselben das Recht der Berufung und Ab- 
berufung ihres Pfarrers überlassen hat, so verordnen Wir auf unterthänigsten An- 
trag Unseres Kirchenraths, nach Anhörung des im §. 23 des nachbenannten Statuts 
verordneten Ausschusses, als 
Nachtrag 
zu dem Statut der allgemeinen Pensions-Anstalt für die Witwen und Waisen 
der evangelischen Geistlichen des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach vom 
20. Dezember 1854, Folgendes: 
  
  
Art. I. 
(Ju K. 2 des Statuts.) 
So lange der Anschluß der evangelischen Gemeinde zu Luxemburg an die- 
evangelische Landeskirche Unseres Großherzogthums besteht, sollen die jeweiligen 
definitiv angestellten evangelischen Geistlichen dieser Gemeinde, welche aus der Zahl 
der Geistlichen des Großherzogthums ernannt und, in der Zahl derselben verblei- 
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