Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

Regierungs-Blatt 
Großherzogthun 
Sachsen -Weimar-Eisenach. 
Nummer 30. Weimar. 23. Juli 1868. 
  
RNachtrag 
zu der Verordnung Großherzoglicher Landes-Direktion zu Weimar 
vom 14. August 1838, die Führung der Geburts-, Trauungs= und 
Sterbe-Register der Juden betreffend. 
Um die über Jüdische Trauungen bestehenden Vorschriften mit dem den 1. Juli 
d. J. in Kraft tretenden Gesetze des Norddeutschen Bundes über Aufhebung der 
polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung vom 4. Mai 1868 in Einklang zu 
bringen, verordnen wir mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des 
Großherzogs, nachträglich zu der Verordnung Großherzoglicher Landes-Direktion zu 
Weimar vom 14. August 1838, die Führung der Geburts-, Trauungs= und 
Sterbe-Register der Juden betreffend, wie folgt: 
J. 
Vor der Vornahme der Trauung hat der Land--Rabbiner, soweit nicht schon 
unzweifelhafte Gewißheit hierüber besteht, vor Allem sich zureichende Nachweisung 
darüber erbringen zu lassen, ob der Bräutigam ein Angehöriger des Norddeutschen 
Bundes ist. Die Nachweisung ist zureichend, wenn der zu Trauende durch einen 
von einer öffentlichen Behörde seines Staates ausgestellten Staatsbürger= (Unter- 
thanen-), Nachbar= oder Heimaths-Schein sich als Angehörigen des Norddeutschen 
Bundes ausweist oder wenigstens diese seine Eigenschaft in den ihm von dem 
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