Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen -Weimar-Eisenach.
Nummer 30. Weimar. 23. Juli 1868.
RNachtrag
zu der Verordnung Großherzoglicher Landes-Direktion zu Weimar
vom 14. August 1838, die Führung der Geburts-, Trauungs= und
Sterbe-Register der Juden betreffend.
Um die über Jüdische Trauungen bestehenden Vorschriften mit dem den 1. Juli
d. J. in Kraft tretenden Gesetze des Norddeutschen Bundes über Aufhebung der
polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung vom 4. Mai 1868 in Einklang zu
bringen, verordnen wir mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des
Großherzogs, nachträglich zu der Verordnung Großherzoglicher Landes-Direktion zu
Weimar vom 14. August 1838, die Führung der Geburts-, Trauungs= und
Sterbe-Register der Juden betreffend, wie folgt:
J.
Vor der Vornahme der Trauung hat der Land--Rabbiner, soweit nicht schon
unzweifelhafte Gewißheit hierüber besteht, vor Allem sich zureichende Nachweisung
darüber erbringen zu lassen, ob der Bräutigam ein Angehöriger des Norddeutschen
Bundes ist. Die Nachweisung ist zureichend, wenn der zu Trauende durch einen
von einer öffentlichen Behörde seines Staates ausgestellten Staatsbürger= (Unter-
thanen-), Nachbar= oder Heimaths-Schein sich als Angehörigen des Norddeutschen
Bundes ausweist oder wenigstens diese seine Eigenschaft in den ihm von dem
49