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S. 7.
Die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft ist bei der gerichtlichen Verfolgung
ausgeschlossen. Die Ehrverletzung kann nur durch den Betheiligten als Privat-Ankläger
verfolgt werden, welcher sich hierbei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen darf.
. 8.
Der Einzelrichter kann vor Ausfertigung auf die Anklage beide Parteien, nach
Befinden in Person, unter Androhung einer Ordnungsstrafe bis zu fünf Thalern, zu
einem Sühne-Termine vorladen und bei einem Vergleiche die Kosten außer Ansatz lassen.
§. 9.
Dem Richter steht die Befugniß zu, nach Erwägung der Persönlichkeiten, so-
wie aller Umstände des einzelnen Falles, zur Herstellung seiner Ueberzeugung über
die Wahrheit oder Unwahrheit der in Betracht kommenden Thatsachen hierüber dem
Ankläger oder dem Angeklagten die Ableistung eines Eides aufzuerlegen und von
der Eidesleistung oder Eidesverweigerung den Beweis der fraglichen Thatsachen ab-
hängig zu machen.
Es hängt von dem Ermessen des Richters ab, ob er dem Erkenntnisse auf
den Eid sogleich die endliche Entscheidung anhängen oder dieselbe aussetzen will.
Zum Schwörungstermine wird der Schwurpflichtige unter der Verwarnung geladen,
daß bei seinem Ausbleiben der Eid für verweigert gelten soll. Bei einem Ver-
säumniß des Schwurpflichtigen gilt Art. 226 der Strafprozeß-Ordnung. Erscheint
der Gegner in dem Schwörungstermine nicht, so trifft ihn kein Rechtsnachtheil.
Das etwa ausgesetzt gewesene endliche Erkenntniß ist in diesem Termine zu
ertheilen.
8. 10.
Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens finden die Bestimmungen im 18. Kapitel
der Strafprozeß,= Ordnung Anwendung, soweit nicht nachstehend etwas Anderes ge-
ordnet worden ist.
Sind durch unbegründete Anträge oder sonstiges Verschulden des Privat-Anklägers
oder des Angeklagten Kosten erwachsen, so sind dieselben oder, wenn sie sich nicht
füglich absondern lassen, ein nach richterlichem Ermessen festzustellender Theil der
Gesammtkosten derjenigen Partei, welche sie veranlaßt hat, zur Last zu legen, be-
züglich von der Erstattung auszunehmen.
War der Betheiligte als Privat-Ankläger durch einen Rechtsanwalt vertreten,
so sind ihm die Kosten der Anklage (einschließlich der Information, Vollmacht und
Reinschrift) und die Termins-Gebühren von dem verurtheilten Angeklagten zu erstatten.
Dem Angeklagten sind für den Fall völlig lossprechenden Erkenntnisses die
durch mündliche Vertheidigung erwachsenen Kosten von dem Privat-Ankläger zu vergüten.
Auch die durch die Zuziehung von Anwälten in der Rechtsmittel-Instanz ent-