Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

Regierungs-Blatt 
Großherzogthun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 41. Weimar. 10. Dezember 1868. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
In Gemäßheit der Bestimmung im §. 1 Ziffer 1 der unter dem 19. No- 
vember 1851 ergangenen höchsten Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über 
die allgemeine Einkommensteuer vom 19. März desselben Jahres werden alle Die- 
jenigen, welche ein Einkommen 
I. an Besoldungen, Gehalten, Wartegeldern und Pensionen aus 
Hof= und Staats-Kassen, überhaupt aus öffentlichen Kassen, namentlich 
aus den Kassen der Gemeinden und anderer öffentlicher Anstalten, z. B. 
Bank-Instituten, Eisenbahn-Gesellschaften, Versicherungs-Anstalten u. s. w., 
oder auch an Auszügen aus Landgütern (Leilzucht, Leibgeding, Ausgeding, 
Altentheil), 
II. an Erbzinsen und sonstigen grundherrlichen Gefällen, 
III. an Leibrenten und an Zinsen von Aktiv-Kapitalien aller Art, mit 
Einschluß der Dividenden von Aktien, 
zu beziehen und solches nach dem vorangezogenen Gesetze vom 19. März 1851 
in Verbindung mit dem Gesetze über die Stenerverfassung vom 18. desselben Mo- 
nats und vom 27. Februar 1867 im Großherzogthume zur Versteuerung anzu- 
melden haben, daran erinnert, diese Anmeldungen bis zum 
15. Januar künftigen Jahres 
bei den zuständigen Rechnungsämtern oder Steuer-Lokal-Kommissionen (§§. 15, 
22, 28 des Gesetzes vom 19. März 1851) einzureichen, unter genauer Beobach- 
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