Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 15. Weimar. 10. Juli 1869.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
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verordnen hierdurch zu Abänderung einiger Vorschriften des Gesetzes vom 5. März
1851 über die Landesvermessung mit Zustimmung des getreuen Landtags wie folgt:
J.
Die im §. 6 des genannten Gesetzes vorgeschriebene Konkurrenz des Bezirks=
Direktors bei Feststellung von Flurgrenzen, welche nicht Landesgrenzen sind, ist —
vorbehältlich der besondern Bestimmung für Grundstücks= Zusammenlegungen (§. 45
des Gesetzes vom 5. Mai 1869) — auf diejenigen Fälle zu beschränken, in wel-
chen Streitigkeiten über den Grenzlauf zwischen den betheiligten Gemeinden, oder,
bei andern als Gemeindefluren, zwischen den Vertretern dieser vorliegen.
II.
Die im §. 29 desselben Gesetzes vorgeschriebene Konkurrenz des Bezirks-Di-
rektors bei der Wahl und Verpflichtung der Feldgeschwornen kommt in Wegfall
und geht die bezügliche Befugniß auf den Gemeindevorstand über.
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