Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

Regierungs-Blatt 
Großherzogthun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 15. Weimar. 10. Juli 1869. 
  
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
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verordnen hierdurch zu Abänderung einiger Vorschriften des Gesetzes vom 5. März 
1851 über die Landesvermessung mit Zustimmung des getreuen Landtags wie folgt: 
J. 
Die im §. 6 des genannten Gesetzes vorgeschriebene Konkurrenz des Bezirks= 
Direktors bei Feststellung von Flurgrenzen, welche nicht Landesgrenzen sind, ist — 
vorbehältlich der besondern Bestimmung für Grundstücks= Zusammenlegungen (§. 45 
des Gesetzes vom 5. Mai 1869) — auf diejenigen Fälle zu beschränken, in wel- 
chen Streitigkeiten über den Grenzlauf zwischen den betheiligten Gemeinden, oder, 
bei andern als Gemeindefluren, zwischen den Vertretern dieser vorliegen. 
II. 
Die im §. 29 desselben Gesetzes vorgeschriebene Konkurrenz des Bezirks-Di- 
rektors bei der Wahl und Verpflichtung der Feldgeschwornen kommt in Wegfall 
und geht die bezügliche Befugniß auf den Gemeindevorstand über. 
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