Regierungs-Blatt
Großherzoghum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 23. Weimar. 9. November 1870.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
K. .
verordnen mit Rücksicht auf die Bestimmung im §. 172 des Strafgesetzbuchs für
den Norddeutschen Bund, wonach die Bestrafung des Ehebruchs voraussetzt, daß
wegen desselben die Ehe geschieden worden ist, mittelst gegenwärtigen proviso-
rischen vorerst nur bis zum Schlusse des nächsten Landtags geltenden Gesetzes,
was folgt:
Die im Neustädter Kreise des Großherzogthums noch gültige Vorschrift des
Sächsischen Rechts (Kurfürstliche Rescripte vom 30. September 1785 und
vom 13. Januar 1804), nach welcher eine auf Verletzung der ehelichen
Treue gestützte Klage auf Ehescheidung eher nicht zum rechtlichen Verfahren
zugelassen werden kann, als bis eine strafrechtliche Untersuchung wegen des
behaupteten Verfahrens stattgefunden hat, ist aufgehoben.
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