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b) von Staatsangehörigen des Großherzogthumes, welche ohne Wohnsitz in
einem Bundesstaate ihren Aufenthalt außerhalb des Bundes nehmen, und
c) von Fremden ohne Unterschied ihres Wohrnsitzes oder Aufenthaltsortes;
6) Gehalt aus den Kassen ausländischer, d. h. dem Großherzogthume
nicht angehöriger Gemeinden, Stiftungen oder öffentlicher An-
stalten:
a) von den unter 3 bezeichneten Bundesangehörigen, dafern sie nicht
außerhalb des Bundesgebietes wesentlichen Aufenthalt nehmen, und
b) von den unter 4, b gedachten Fremden;
7) Wartegeld und Pension aus den Kassen ausländischer Ge-
meinden, Stiftungen und öffentlicher Anstalten
von den unter 3 bezeichneten Bundesangehörigen;
8) Zinsen und Dividenden von Aktiv-Kapitalien bezüglich Aktien,
ingleichen Leibrenten:
a) von den unter 3 bezeichneten Bundesangehörigen, mit Einschluß der
juristischen Personen, Vereine, Kommandit= und Aktien-Gesellschaften
welche ihren Sitz im Großherzogthume haben; ingleichen
von denjenigen Staatsangehörigen des Großherzogthums, welche, ohne
Wohnsitz in einem Bundesstaate, ihren Aufenthalt außerhalb des
Bundes nehmen, so lange dieselben nicht zugleich die Staatsangehörigkeit
des fremden Staates besitzen, in welchem sie ihren Aufenthalt genommen
haben, mit Ausnahme der solchen Falls hier nicht steuerpflichtigen Zinsen
und Dividenden von denjenigen Aktiv-Kapitalien, welche und so lange
dieselben in Folge eines Dienst= oder Geschäfts-Verhältnisses außer-
halb des Bundesgebietes an Behörden, oder Privatpersonen als
Kautionen eingezahlt, oder hinterlegt worden sind;
von Fremden insoweit, als solche Aktiv-Kapitalien von ihnen in Folge
eines Dienst= oder Geschäfts-Verhältnisses im Großherzogthume
an Behörden oder Privatpersonen als Kautionen eingezahlt oder
hinterlegt worden sind;
9) Erbzinsen und andere grundherrliche Gefälle, welche auf Grund-
besitz im Großherzogthume dinglich ruhen:
a) von den unter 3 bezeichneten Bundesangehörigen, mit Einschluß der
juristischen Personen, Vereine, Kommandit= und Aktien-Gesellschaften,
welche ihren Sitz im Großherzogthume haben, und
b) von Fremden ohne Unterschied ihres Wohrnsitzes oder Aufenthaltsortes.
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