Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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II. 
Dagegen sind ohne Unterschied der Bezugsberechtigten und des Wohnsitzes 
und Aufenthaltsortes überhaupt nicht steuerpflichtig und demnach nicht zu 
fatiren: « 
1) Gehalt, Wartegeld und Pension aus der Kasse eines andern Bundesstaates, 
und 
2) Wartegeld und Pension aus der Kasse eines fremden, d. h. nicht zum 
Bunde gehörigen Staates. 
III. 
Hiernächst wird weiter besonders darauf aufmerksam gemacht, daß in Folge 
des Bundesgesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 
die nach Art. 12 der Militär-Konvention vom 26. Juni 1867 (S. 163 des 
Reg.-Blattes von 1867) bestimmte Steuerbefreiung der in den Thüringischen Re- 
gimentern angestellten Königlich Preußischen Offiziere, Portepee-Fähnriche und Mi- 
litär-Beamten im Offiziersrange, wenn und so lange dieselben ihren dienstlichen 
Wohnsitz im Großherzogthume haben, künftig nicht weiter Statt findet, und demnach 
die Betheiligten vom 1. Januar 1871 ab sowohl rücksichtlich ihres Gehaltes als 
auch rücksichtlich ihrer etwaigen Zinsrenten 2c. steuerpflichtig sind. 
In Betreff der Gehalle, Wartegelder und Pensionen, welche aus einer dem 
Großherzogthume mit andern Staaten gemeinschaftlichen Kasse bezogen werden, bleibt 
demnächst weitere Verfügung vorbehalten. 
An die nach Ziffer I. und III. betheiligten Steuerpflichtigen ergeht deshalb 
die Aufforderung, die betreffenden Gehalts-Wartegelder, Pensions= und Renten- 
Bezüge, soweit dies nicht bereits geschehen ist, innerhalb der durch das Gesetz vom 
19. März 1869 bestimmten Fristen, zunächst also 
bis zum funfzehnten Januar 1871 
bei den zuständigen Rechnungsämtern, bezüglich Stenerlokal-Kommissionen ordnungs- 
mäßig zur Versteuerung anzumelden, und wird zugleich darauf aufmerksam gemacht, 
daß sich diejenigen Steuerpflichtigen, welche die Fatirung vernachlässigen, somit einer 
Steuerhinterziehung sich schuldig machen, den im §. 36 ff. des Gesetzes vom 
19. März 1869 gedrohten Strafen aussetzen. 
Rücksichtlich der Form und des nothwendigen Inhalts der Fassionen über 
Gehaltsbezüge wird auf die Bestimmungen in den 8S§. 19, 20, 22 bis 25, und 
im Betreff der Fatirung von Zinsrenten und Dividenden auf die Vorschriften in 
den §§. 19, 27 bis 34 des angezogenen Gesetzes verwiesen. 
Gleichzeitig werden diejenigen, welche nach Ziffer I. und II. im Großherzog- 
thume künftig nicht weiter steuerpflichtig sind, hierdurch aufgefordert, die betreffenden
	        
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