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II.
Dagegen sind ohne Unterschied der Bezugsberechtigten und des Wohnsitzes
und Aufenthaltsortes überhaupt nicht steuerpflichtig und demnach nicht zu
fatiren: «
1) Gehalt, Wartegeld und Pension aus der Kasse eines andern Bundesstaates,
und
2) Wartegeld und Pension aus der Kasse eines fremden, d. h. nicht zum
Bunde gehörigen Staates.
III.
Hiernächst wird weiter besonders darauf aufmerksam gemacht, daß in Folge
des Bundesgesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870
die nach Art. 12 der Militär-Konvention vom 26. Juni 1867 (S. 163 des
Reg.-Blattes von 1867) bestimmte Steuerbefreiung der in den Thüringischen Re-
gimentern angestellten Königlich Preußischen Offiziere, Portepee-Fähnriche und Mi-
litär-Beamten im Offiziersrange, wenn und so lange dieselben ihren dienstlichen
Wohnsitz im Großherzogthume haben, künftig nicht weiter Statt findet, und demnach
die Betheiligten vom 1. Januar 1871 ab sowohl rücksichtlich ihres Gehaltes als
auch rücksichtlich ihrer etwaigen Zinsrenten 2c. steuerpflichtig sind.
In Betreff der Gehalle, Wartegelder und Pensionen, welche aus einer dem
Großherzogthume mit andern Staaten gemeinschaftlichen Kasse bezogen werden, bleibt
demnächst weitere Verfügung vorbehalten.
An die nach Ziffer I. und III. betheiligten Steuerpflichtigen ergeht deshalb
die Aufforderung, die betreffenden Gehalts-Wartegelder, Pensions= und Renten-
Bezüge, soweit dies nicht bereits geschehen ist, innerhalb der durch das Gesetz vom
19. März 1869 bestimmten Fristen, zunächst also
bis zum funfzehnten Januar 1871
bei den zuständigen Rechnungsämtern, bezüglich Stenerlokal-Kommissionen ordnungs-
mäßig zur Versteuerung anzumelden, und wird zugleich darauf aufmerksam gemacht,
daß sich diejenigen Steuerpflichtigen, welche die Fatirung vernachlässigen, somit einer
Steuerhinterziehung sich schuldig machen, den im §. 36 ff. des Gesetzes vom
19. März 1869 gedrohten Strafen aussetzen.
Rücksichtlich der Form und des nothwendigen Inhalts der Fassionen über
Gehaltsbezüge wird auf die Bestimmungen in den 8S§. 19, 20, 22 bis 25, und
im Betreff der Fatirung von Zinsrenten und Dividenden auf die Vorschriften in
den §§. 19, 27 bis 34 des angezogenen Gesetzes verwiesen.
Gleichzeitig werden diejenigen, welche nach Ziffer I. und II. im Großherzog-
thume künftig nicht weiter steuerpflichtig sind, hierdurch aufgefordert, die betreffenden