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S. 13 bis 16) enthalten sind, auf die Dauer von fünf Jahren, von heute an
gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums zu ertheilen geruhet.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jah-
resfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß dem unterzeichneten Staats-
Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im Großherzogthum in
bleibende Ausführung gesetzt ist.
Nachdem die dießfallsige Urkunde unterm heutigen Tag ausgefertigt worden
ist, wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 7. April 1870.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. v. Helldorff.
Nachdem Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, gnädigst geruhet haben,
einer unter dem Namen „Carl Alexander Sophien-Stiftung für Veteranen“
begründeten Stiftung des I. Bataillons (Weimar) des 5. Thüringischen Landwehr-
Regiments Nr. 94 für Veteranen und durch unverschuldete Unglücksfälle zurückge-
kommene Reservisten und Wehrleute die juristische Persönlichkeit mit den Rechten
einer milden Stiftung zu verleihen, auch das Protektorat der Stiftung zu über-
nehmen, so wird Solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 11. April 1870.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. v. Helldorff.
Zu Folge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs,
ist, auf dem Grund der Bestimmung im §. 43 des Gesetzes über die Neugestal-
tung der Staatsbehörden vom 5. März 1850 (S. 117 des Reg.-Blatts v. J.
1850), die Großherzogliche Steuer-Rezeptur zu Geisa vom 14. d. M. an
dem dasigen Großherzoglichen Rechnungsamt übertragen worden.
Weimar am 22. April 1870.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Berichtigung. In Nr. 7 des Reg.-Blatts muß es auf Seite 29 letzte Zeile statt
„die Westphälischen“ heißen: „die Westpreußischen“.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.