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2) Die Prüfung, ob das Steuer-Kataster obigen Erfordernissen entspricht, er-
folgt durch die Steuer-Revision, welche auch vor dem Aufruf das Kataster nach
Vorschrift des Gesetzes vom 11. März 1839 zu revidiren und zu berichtigen hat.
3) In dem hiernach zu erlassenden Aufrufe sind in Beziehung auf die
in dem Kataster eingetragenen Grundstücke diejenigen, denen bessere Rechte als den
in dem Kataster aufgeführten Besitzern zustehen möchten, aufzufordern, ihre besseren
Rechte innerhalb der nach Beschaffenheit des Falles auf die Zeitdauer von dreißig
Tagen bis zu drei Monaten zu bestimmenden Anmeldungsfrist bei dem Gericht
anzumelden, unter der Verwarnung, daß bei versäumter Anmeldung
A. hinsichtlich der Grundstücke, welche den in dem Kataster aufgeführten Besitzern
mit dem Vorbehalt des bessern Rechts jedes Dritten durch frühere Uebereignungs-
Urkunden bereits übereignet worden sind, der Vorbehalt alsbald werde gelöscht,
B. hinsichtlich aller Grundstücke überhaupt, wenn in der Folge auf Seiten der
zur Zeit des Aufrufs in dem Kataster aufgeführten Besitzer
a) durch Veräußerung oder Erbgang Eigenthums-Uebertragungen oder
b) Unterpfands-Bestellungen
vorkommen, die Eigenthums-Uebertragungen ohne Vorbehalt werden bestätigt, oder
die Hypotheken im Hypotheken-Buche ohne Vorbehalt werden eingetragen werden.
4) Behufs der nähern Bezeichnung der Grundstücke ist in dem Aufrufe,
welcher diesfalls die Angabe der Kataster-Nummern, sowie die katastermäßige Be-
schreibung nach Kulturart, Flächengehalt und Feldlage nicht zu enthalten hat, auf
das gleichzeitig mit Erlassung desselben und bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist
im Geschäfts-Lokal des betreffenden Kataster-Führers zur Einsicht aufzulegende Orts-
Steuer-Kataster zu verweisen.
5) Ueber den Erfolg des Aufrufs hat das Gericht zu den Gerichts-Akten ein
Zeugniß auszustellen.
6) Daneben hat das Gericht nach dem Ergebniß des Aufrufs, soweit die in
dem Kataster eingetragenen Grundstücke den darin aufgeführten Besitzern mit dem
Vorbehalt des bessern Rechts jedes Dritten durch frühere Urkunden bereits über-
eignet worden sind, jedoch nur auf den besondern Antrag der einzelnen
Besitzer, alsbald die Löschung oder Beschränkung des Vorbehalts durch Nachträge
zu den ihm zu diesem Behuf vorzulegenden Uebereignungs-Urkunden zu beurkunden,
und zugleich im Hypotheken-Buche, soweit der Vorbehalt in demselben bemerkt ist,
zu bewirken. Die desfallsigen Kosten fallen den betreffenden Besitzern zur Last.
7) Sobald in der Folge auf Seiten der zur Zeit des Aufrufs in dem
Kataster aufgeführten Besitzer, hinsichtlich deren der Aufruf erlassen worden,