Das Staatsministerium hat diesen Befehl, welcher zween Monate nach
der Bekanntmachung zur Ausfuͤhrung kommen soll, durch die Gesetzsammlung
zur oͤffentlichen Kenntniß zu bringen, und auf dessen Befolgung durch die Behoͤrden
strenge halten zu lassen.
Berlin, den 10ten Mai 1828.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.