thumbs : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

Das  Staatsministerium  hat  diesen  Befehl,  welcher  zween  Monate  nach
der  Bekanntmachung  zur  Ausfuͤhrung  kommen  soll,  durch  die  Gesetzsammlung
zur  oͤffentlichen  Kenntniß  zu  bringen,  und  auf  dessen  Befolgung  durch  die  Behoͤrden
  strenge  halten  zu  lassen.

Berlin,  den  10ten  Mai  1828.
Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.