76
Dagegen stehen dem Inhaber von
5 bis 10 Stammprioritäts-Aktien zu 1 Stimme
11 30 . 2 Stimmen
31. 60 - -3 -
61. 100 - . 4 -
101 200 - 6 -
und sodann von je 200 Stammprioritäts-Aktien eine weitere Stimme; dabei wer-
den Bruchtheile unter 200 Stück ebenfalls nicht angerechnet und die Ueberschreitung
von 50 Stimmen nicht zugelassen.
Ist ein Aktionär zugleich Bevollmächtigter eines andern Aktionärs, so kann er
einschließlich des Stimmrechts des letzteren niemals mehr als 100 Stimmen in sich
vereinigen.
g. 37.
Legitimation der Stimmberechtigten.
Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind nur diejenigen berechtigt,
welche spätestens drei Tage vor der Versammlung ihre Aktien bei den vom Vor-
stande zu bestimmenden Gesellschaftskassen deponiren.
Die Nummern der deponirten Aktien werden in einem nach der laufenden
Nummer angelegten Verzeichnisse roth angestrichen und das unter der Controle des
dazu bestimmten Beamten zu führende Verzeichniß wird von einem Mitgliede des
Vorstandes verificirt.
Gleichzeitig muß jeder Aktionär ein von ihm unterschriebenes Verzeichniß der
Nummern seiner Quittungsbogen oder Aktien in zwei Exemplaren übergeben, von
denen das eine zu den Akten der Gesellschaft geht, das andere mit dem Siegel der
Gesellschaft unter dem Vormerk der Deposition, sowie mit der Stimmenzahl ver-
sehen, ihm zurückgegeben wird. Dieses Exemplar dient als Einlaßkarte zu der Ver-
sammlung, auf Grund deren beim Eintritte in dieselbe dem Inhaber eine angemessene
Anzahl von Stimmzetteln verabfolgt wird, welche mit dem Stempel der Gesellschaft
versehen sind.
Gegen Rückgale dieses Duplikat-Verzeichnisses erfolgt die Rückgabe der betref-
fenden Aktien.
Die Stelle der wirklichen Deposition bei den Gesellschaftskassen vertreten nur
amtliche Bescheinigungen von Staats= und Communalbehörden oder Zeugnisse der
in der Einladung für diesen Zweck genannten Baukfirmen über die bei ihnen erfolgte
Deposition der Aktien.