Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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nicht versammelt ist, ingleichen bei der Theilnahme von Ausschußmitgliedern 
an Generalvisitationen und Kirchenrathssitzungen zu verfahren. 
§. 62. 
An Transportkosten werden die wirklichen, nothwendigen Auslagen, bei 
Eisenbahnverbindung die II. Wagenklasse, wo eine Personenpost zu benutzen 
war, das Postgeld erstattet. 
§. 63. 
Die Auszahlung der Diäten und Transportkosten erfolgt bei der Kasse 
des Kultus-Departements des Staats-Ministeriums (§. 9) und zwar, was diese 
Vergütungen bei den Versammlungen der Synode betrifft, gegen Anweisungen, 
die in der Kanzlei der Synode (§. 9) auf Grund der Anwesenheitslisten (§. 47) 
allwöchentlich auszuwerfen, und von dem Präsidenten oder dessen Stellvertreter 
(§§. 7, 8) mit einem Richtigkeitszeugniß zu versehen find. 
So geschehen und gegeben Weimar am 5. Dezember 1874. 
Carl Alerander. 
Stichling. 
Geschäftsordnung 
für die Landes-Synode der evangelischen 
Landeskirche des Großherzogthums.