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nicht versammelt ist, ingleichen bei der Theilnahme von Ausschußmitgliedern
an Generalvisitationen und Kirchenrathssitzungen zu verfahren.
§. 62.
An Transportkosten werden die wirklichen, nothwendigen Auslagen, bei
Eisenbahnverbindung die II. Wagenklasse, wo eine Personenpost zu benutzen
war, das Postgeld erstattet.
§. 63.
Die Auszahlung der Diäten und Transportkosten erfolgt bei der Kasse
des Kultus-Departements des Staats-Ministeriums (§. 9) und zwar, was diese
Vergütungen bei den Versammlungen der Synode betrifft, gegen Anweisungen,
die in der Kanzlei der Synode (§. 9) auf Grund der Anwesenheitslisten (§. 47)
allwöchentlich auszuwerfen, und von dem Präsidenten oder dessen Stellvertreter
(§§. 7, 8) mit einem Richtigkeitszeugniß zu versehen find.
So geschehen und gegeben Weimar am 5. Dezember 1874.
Carl Alerander.
Stichling.
Geschäftsordnung
für die Landes-Synode der evangelischen
Landeskirche des Großherzogthums.