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nachdem das Gericht auf Aurufen eines Ehegatten in dem nach Artikel 675
Absatz 1 und 2 der Prozeßordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom
29. April 1869 vorgesehenen Verfahren die Auflösung des Bandes der Ehe
ausgesprochen hat.
Das Verfahren in streitigen Ehesachen richtet sich in Bayern in den
rechtsrheinischen Gebietstheilen nach den Bestimmungen des Hauptstückes XXVI.
der genannten Prozeßordnung, in der Pfalz nach den Bestimmungen des Ar-
tikels 69 des Gesetzes über die Einführung dieser Prozeßordnung.
§. 79.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1876 in Kraft. Es bleibt den
Landesregierungen überlassen, das ganze Gesetz oder auch den dritten Abschnitt
und §. 77 im Verordnungswege früher einzuführen.
§. 80.
Die vor dem Tage, an welchem, dieses Gesetz in Kraft tritt, nach den
Vorschriften des bisherigen Rechts ergangenen Aufgebote behalten ihre Wirk-
samkeit. ·
§.81.
Auf Geburts- und Sterbefälle, welche sich vor dem Tage, an welchem
dieses Gesetz in Kraft tritt, ereignet haben, an diesem Tage aber noch nicht
eingetragen sind, findet das gegenwärtige Gesetz mit der Maßgabe Anwendung,
daß der Lauf der vorgeschriebenen Anzeigefristen mit dem Tage beginnt, an
welchem dieses Gesetz in Kraft tritt.
Ein Gleiches gilt für den Fall, daß auch nur die Vornamen eines Kindes
an diesem Tage noch nicht eingetragen sind.
§. 82.
Die kirchlichen Verpflichtungen in Beziehung auf Taufe und Traunng
werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§. 83.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen werden,